Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_459/2025 KI-generiert

The State v. Defendant (Appeal on Detention Order Dismissal)

Geschäftsnummer 7B_459/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2025 (SBK.2025.118). Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2025 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs zweier weiterer Freiheitsstrafen verurteilte es ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Mit gleichentags gefälltem Beschluss ordnete das Bezirksgericht die Sicherheitshaft von A.________ bis zum 24. Juli 2025 an. Auf eine von A.________ selbstständig an das Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde, trat dieses mit Entscheid vom 13. Mai 2025 nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; The State v. Defendant (Appeal on Detention Order Dismissal): Mai 2025 (SBK.2025.118). Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2025 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs zweier weiterer Freiheitsstrafen verurteilte es ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Mit gleichentags gefälltem Beschluss ordnete das Bezirksgericht die Sicherheitshaft von A.________ bis zum 24. Juli 2025 an. Auf eine von A.________ selbstständig an das Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde, trat dieses mit Entscheid vom 13. Mai 2025 nicht ein.

Schlagwörter

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Anordnung der Sicherheitshaft Nichteintreten Kündigung wegen Diebstahls Strafzumessung Untersuchungshaft Verjährungsfrist falsche Anschuldigung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_459/2025

Urteil vom 19. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2025 (SBK.2025.118).

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2025 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs zweier weiterer Freiheitsstrafen verurteilte es ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Mit gleichentags gefälltem Beschluss ordnete das Bezirksgericht die Sicherheitshaft von A.________ bis zum 24. Juli 2025 an. Auf eine von A.________ selbstständig an das Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde, trat dieses mit Entscheid vom 13. Mai 2025 nicht ein.

1.2.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025, ergänzt am 10. Juni 2025 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine sofortige Freilassung.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei auf französisch zu antworten. Gemäss

Art. 54 Abs. 1 BGG

wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es

Art. 42 Abs. 1 BGG

zulässt.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die zum Nichteintreten geführt haben, auseinander. Soweit er geltend macht, er sei nicht ein Täter, sondern das Opfer von Aggression und Machtmissbrauch, der Polizist habe ihn angegriffen, eingeschüchtert und terrorisiert, vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. das Nichteintreten selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Sarah Brunner, Brugg AG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier