Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_457/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Suspend Sentence Execution Pending ECtHR Decision

Geschäftsnummer 7B_457/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Upholds Refusal to Suspend Sentence Execution Pending ECtHR Decision The Federal Supreme Court upheld the refusal by the Cantonal Administrative Court to suspend an administrative appeal concerning the form of sentence execution (prison vs. electronic monitoring/half-custody) for a six-month unconditional prison term. The appellant requested suspension pending a decision by the European Court of Human Rights (ECtHR) on his appeal against a definitive deportation order, arguing a favorable ECtHR outcome would make a restrictive form of sentence execution disproportionate and violate his rights. The Court reasoned that an individual appeal to the ECtHR does not have suspensive effect on domestic judgments (including the sentence execution order), and the domestic decision remains enforceable, especially considering the longevity of ECtHR proceedings and the strong public interest in enforcing the state's penal claim; thus, the lower court's decision not to suspend the proceedings was valid.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Suspend Sentence Execution Pending ECtHR Decision: electronic monitoring/half-custody) for a six-month unconditional prison term. The appellant requested suspension pending a decision by the European Court of Human Rights (ECtHR) on his appeal against a definitive deportation order, arguing a favorable ECtHR outcome would make a restrictive form of sentence execution disproportionate and violate his rights. The Court reasoned that an individual appeal to the ECtHR does not have suspensive effect on domestic judgments (including the sentence execution order), and the domestic decision remains enforceable, especially considering the longevity of ECtHR proceedings and the strong public interest in enforcing the state's penal claim; thus, the lower court's decision not to suspend the proceedings was valid.

Schlagwörter

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Abweisung eines Sistierungsgesuchs Strafaussetzung vollstreckbarer Entscheid Verbleiberecht hängiges Verfahren Begriff der Entscheidung überlange Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 BGG

Cited to establish that Federal Court decisions become legally binding on the day they are issued.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid in procedure 7B_457/2024 is dismissed based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant must be taken into account when determining the court fees based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Impliedly applied as the basis for the imposition of court costs in point 4 of the dispositive, although only derived from the general ruling on costs (Art. 68/69 BGG principles not explicitly cited in the dispositive, but Art. 65/66/68 principles underpin cost orders).

Art. 68/69 BGG

This is the general legal basis for imposing court costs in point 4, although not explicitly cited in the dispositive, Art. 65/66/68/69 principles underpin cost orders. Specifically, Art. 68 BGG governs costs in appeals decided together.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP for the unification of the two proceedings.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to clarify that rights are not lost if an interlocutory decision is not appealed separately.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the reasoning to analyze the admissibility of the appeal against interlocutory decisions, establishing the conditions for entry into the merits.

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG for the unification of the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_457/2024, 7B_725/2024

Urteil vom 4. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

7B_457/2024, 7B_725/2024

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abweisung eines Sistierungsgesuchs,

Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2024 und 30. Mai 2024.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem den durch das Bezirksgericht Uster ausgefällten Schuldspruch von A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei es deren Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

B. Mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich an, dass A.________ den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten am 29. Juni 2023 im Normalvollzug im Strafvollzugszentrum Bachtel anzutreten habe. Am 25. Mai 2023 erhob A.________ Rekurs und beantragte, die Verbüssung der Strafe sei in der Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in der Form der Halbgefangenschaft, anzuordnen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wies die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich den Rekurs ab. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 18. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er unter anderem beantragte, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des EGMR über die Menschenrechtskonformität der ausgesprochenen Landesverweisung zu sistieren (Verfahren VB.2024.00093). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wies das Verwaltungsgericht dieses Sistierungsgesuch ab.

C. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (7B_457/2024) und beantragte, die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2024 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des EGMR über die Menschenrechtskonformität der ausgesprochenen Landesverweisung zu sistieren. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

D. Am 6. Mai 2024 wandte sich A.________ erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00093, bis das Bundesgericht über die Abweisung der Sistierung in der Präsidialverfügung vom 18. März 2024 entschieden habe. Das Verwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2024 ab.

E. A.________ gelangte auch hiergegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (7B_725/2024) und beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 sei dieses anzuweisen, das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des EGMR über die Menschenrechtskonformität der ausgesprochenen Landesverweisung - eventualiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 7B_457/2024 - zu sistieren. Weiter sei "von Amtes wegen der Erlass vorsorglichen Massnahmen zur Verhinderung einer Obsoleszenz der vorliegenden Beschwerde durch eine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz zu prüfen". Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

F. In den Verfahren 7B_457/2024 und 7B_725/2024 wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Im Verfahren 7B_457/2024 wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (

Art. 71 BGG

in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

[SR 273];

BGE 133 IV 215

E. 1;

126 V 283

E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_457/2024 und 7B_725/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1.

Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens VB.2024.00093 abgewiesen. Diese Entscheide schliessen das Verfahren nicht ab. Es handelt sich daher um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde nach

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Voraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

fällt hier ausser Betracht.

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (

BGE 149 II 476

E. 1.2.1;

144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (

Art. 93 Abs. 3 BGG

). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (

BGE 149 II 476

E. 1.2.1;

142 III 798

E. 2.2;

141 III 80

E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Fall der letztinstanzlichen Abweisung seiner Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 müsste er den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) im Normalvollzug verbüssen, lange bevor der EGMR seine auch für die Vollzugsform der Freiheitsstrafe relevante Beschwerde entschieden hätte. Selbst im Fall der letztinstanzlichen Gutheissung derselben Vollzugsbeschwerde würde er zum Zeitpunkt, da der EGMR über seine Beschwerde entscheide, den unbedingt vollziehbaren Strafteil in der von ihm anbegehrten Vollzugsform längst verbüsst haben, was den unmittelbaren Vollzug der Landesverweisung nach sich ziehen würde. Ob damit für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 BGG

dargetan ist, kann hier mit Blick auf den nachfolgenden Verfahrensausgang offenbleiben.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer macht in den Verfahren 7B_457/2024 und 7B_725/2024 in der Sache identisch geltend, es sei "offenkundig mit hoher Wahrscheinlichkeit" mit einer Gutheissung seiner EMRK-Beschwerde zu rechnen, sodass seine Landesverweisung nachträglich aufgehoben werden müsste. Damit habe er "unbestrittenermassen" Anspruch auf Verbüssung des unbedingten Teils seiner ausgesprochenen Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform (namentlich elektronische Überwachung oder Halbgefangenschaft). Im Gutheissungsfall der Hauptsache im kantonalen Beschwerdeverfahren erweise sich die Abweisung des Sistierungsantrages unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als "klar unzulässig" und verstosse gegen

Art. 13 Abs. 1 BV

und

Art. 8 EMRK

. Die Strafe liesse sich "ohne weiteres" auch im Anschluss an den noch ausstehenden Entscheid des EGMR vollziehen. Im Abweisungsfall der Hauptsache würde ihm die besondere Vollzugsform der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft zu Unrecht verweigert, was eine Verletzung von Art. 75 Abs. 1, Art. 79b respektive

Art. 77b StGB

,

Art. 13 Abs. 1 BV

und

Art. 8 EMRK

sowie

Art. 10 Abs. 2 BV

und

Art. 5 Ziff. 1 EMRK

darstellte.

3.2.

Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei:

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Individualbeschwerde gemäss

Art. 34 EMRK

an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis). Der innerstaatliche Entscheid bleibt weiterhin vollstreckbar (Urteil des EMGR

*Shamayev et al. gegen Georgien*

und Russland vom 12. April 2005 [Nr. 36378/02], § 472; siehe zum Ganzen auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 169 und 189). Dass der EGMR im anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung eine vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (SR 0.101.2) angeordnet hätte, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

Darüber hinaus ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Verfahren vor dem EGMR lange dauern. Aufgrund der chronischen Überlastung des Gerichtshofs erscheint zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Vorinstanz betont zudem zu Recht, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und am Prinzip der Rechtsgleichheit schwer wiegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn sie (jeweils) von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen den Vollzugsbefehl der Freiheitsstrafe absieht.

4. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Damit erweist sich im Verfahren 7B_725/2024 die "Prüfung" vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos.

Nachdem im Verfahren 7B_457/2024 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen worden war, liess der Beschwerdeführer nachträglich Dokumente einreichen, welche seine Bedürftigkeit belegen sollen. So oder anders bleibt es dabei, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7B_457/2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Ebenso ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7B_725/2024 abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 7B_457/2024 und 7B_725/2024 werden vereinigt.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler