Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Defense Counsel Discharge Due to Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which an individual, referred to as A.________, is under investigation by the Zurich State Prosecution Office for serious offenses, including money laundering and document forgery. The Office requested a change in A.________'s legal representation due to a conflict of interest with his official defense attorney, Theodor Georg Seitz. The Office of the Attorney General of the Canton of Zurich released Seitz from his duties, leading A.________ to appeal against this decision, which was subsequently rejected by the Zurich Higher Court. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate Seitz as his attorney. However, the complaint involves interim judicial decisions, which are only subject to appeal under certain conditions, such as demonstrating an irreparable harm, which A.________ failed to do.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Defense Counsel Discharge Due to Lack of Irreparable Harm: The Office requested a change in A.________'s legal representation due to a conflict of interest with his official defense attorney, Theodor Georg Seitz. The Office of the Attorney General of the Canton of Zurich released Seitz from his duties, leading A.________ to appeal against this decision, which was subsequently rejected by the Zurich Higher Court. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate Seitz as his attorney. However, the complaint involves interim judicial decisions, which are only subject to appeal under certain conditions, such as demonstrating an irreparable harm, which A.________ failed to do.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to lack of substantive requirements.
The request for legal aid was dismissed because the appeal showed a lack of prospect of success.
The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Although cited to check admissibility, the failure to meet the requirements of this article ultimately led to the decision not to enter proceedings, but Art. 108 BGG was the explicit basis for the final order not to enter.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_455/2024
Urteil vom 12. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Interessenkollision; Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 1. März 2024 (UP240004-O/U/SBA).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen schwerer Geldwäscherei, Begünstigung, Urkundenfälschung etc. Am 24. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, da bei Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz ein Interessenkonflikt vorliege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 entliess die Oberstaatsanwaltschaft Theodor Georg Seitz als amtlichen Verteidiger von A.________ mit Wirkung auf den 15. Januar 2024. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 1. März 2024 abwies.
Mit Eingabe vom 19. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz sei wieder als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 f. BGG grundsätzlich offen. Dementsprechend verbleibt für die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (siehe Art. 113 BGG ), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung, welche das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der das Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen derartige andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus ( BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Er legt nicht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte.
Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Dass die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger aufgrund einer unzulässigen Mehrfachvertretung entlassen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Da nach dem Gesagten ein solcher Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier