Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_452/2023 KI-generiert

Cantonal High Court Free Legal Aid Rejection Upheld on Appeal Substantiation Grounds

Geschäftsnummer 7B_452/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant brought a case against the State Prosecutor of the Canton of Schaffhausen for not pursuing a criminal investigation against a prosecutor and a clerk over alleged abuse of office. The complainant requested free legal aid for the appellate proceedings, but the request was denied by the Cantonal Court of Schaffhausen on July 28, 2023. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for free procedures and legal representation both for the cantonal and federal court proceedings, asserting that he was a victim of unlawful state violence and should thus be entitled to free legal aid under the Swiss Constitution. However, he failed to provide sufficient grounds for the alleged state violence, leading to questions about the validity of his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Cantonal High Court Free Legal Aid Rejection Upheld on Appeal Substantiation Grounds: The complainant requested free legal aid for the appellate proceedings, but the request was denied by the Cantonal Court of Schaffhausen on July 28, 2023. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for free procedures and legal representation both for the cantonal and federal court proceedings, asserting that he was a victim of unlawful state violence and should thus be entitled to free legal aid under the Swiss Constitution. However, he failed to provide sufficient grounds for the alleged state violence, leading to questions about the validity of his claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Verfassung kostenloses Verfahren Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Staatliche Beihilfen Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected based on this provision due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs exceptionally based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_452/2023

Urteil vom 2. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2023 (51/2023/42/B).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm am 12. Juni 2023 die Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin B.________ und die Aktuarin C.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juli 2023 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei ihm im obergerichtlichen Verfahren die "unentgeltliche Verfahrensführung und Vertretung" zu bewilligen. Er beantragt ferner sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer führt aus, der angefochtenen Verfügung sei "soweit zu folgen", dass ihm aus Art. 136 StPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommt. Allerdings sei er entgegen der Erwägungen der Vorinstanz Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden und habe gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die einschlägige Rechtsprechung auf ihn Anwendung finden soll. Er äussert sich insbesondere mit keinen Wort dazu, durch welches Verhalten der Beanzeigten er Opfer von staatlicher Gewalt geworden sein soll - was im Übrigen bei der zur Anzeige gebrachten angeblichen Amtsgeheimnisverletzung auch nur schwer vorstellbar ist. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément