Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_450/2023 KI-generiert

Refusal to Review Appeal Against Dismissal of Defamation and Secrecy Investigation Request

Geschäftsnummer 7B_450/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint with the Supreme Court of Switzerland after the Cantonal Court of Valais rejected his appeal against a decision by the Valais Public Prosecutor's Office not to proceed with a criminal investigation he had requested. The complaint alleged insult and breach of official secrecy. The complainant claimed to have been unfairly targeted in an investigation for potential animal protection violations and sought legal aid. However, the Supreme Court found the complaint lacked specific legal arguments or justification for civil claims, rendering it inadmissible. The complaint was primarily comprised of general accusations against public officials, failing to demonstrate how the Cantonal Court's decision was unlawful. Consequently, the Supreme Court did not process the complaint further and also denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 41 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Appeal Against Dismissal of Defamation and Secrecy Investigation Request: The complaint alleged insult and breach of official secrecy. The complainant claimed to have been unfairly targeted in an investigation for potential animal protection violations and sought legal aid. However, the Supreme Court found the complaint lacked specific legal arguments or justification for civil claims, rendering it inadmissible. The complaint was primarily comprised of general accusations against public officials, failing to demonstrate how the Cantonal Court's decision was unlawful. Consequently, the Supreme Court did not process the complaint further and also denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung Verletzung des Amtsgeheimnisses) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafantrag Verfahrensüberprüfung Amtsgeheimnis Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for state-funded legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for state-funded legal counsel was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant must be considered when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_450/2023

Urteil vom 13. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung; Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 22. Juni 2023 (P3 23 68).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm am 21. Februar 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 ans Bundesverwaltungsgericht, welche diese am 17. Juli 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 9. August 2023 erneut ans Bundesgericht und brachte darin seinen Willen, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2023 Beschwerde zu führen, zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Seine zweiseitige Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, summarisch Anschuldigungen gegen diverse Personen, die im öffentlichen Dienst des Kantons Wallis beschäftigt sind, zu erheben, da er aus "unerklärlichen Gründen (...) unverschuldet ins Fadenkreuz" von Ermittlungen wegen möglicher Verstösse gegen den Tierschutz geraten sei. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollten und er damit als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Bei möglichen Ansprüchen gegen sämtliche vom Beschwerdeführer als "Beschuldigte" aufgeführte Personen handelte es sich zudem um öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche, die im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können, weshalb sich die angefochtene Verfügung nicht wie erforderlich auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.

Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément