Security detention extension challenged with unsubstantiated claims of judge's age-related cognitive decline fails federal appeal formal requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (as single judge) did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, upholding the lower court's decision to extend pretrial security detention until 29 April 2024 and deny release. The appellant, a detained individual, challenged the cantonal court's dismissal of his complaint against the extension of security detention. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory formal requirements of the Federal Supreme Court Act, as the appellant did not engage with the lower court's reasoning on detention but instead made conclusory allegations of arbitrariness, denial of a lawful judge, and procedural delay, including an unsubstantiated claim that the 72-year-old presiding judge lacked cognitive capacity. The appellant was ordered to pay court costs of 800 Swiss francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Security detention extension challenged with unsubstantiated claims of judge's age-related cognitive decline fails federal appeal formal requirements: The appellant, a detained individual, challenged the cantonal court's dismissal of his complaint against the extension of security detention. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory formal requirements of the Federal Supreme Court Act, as the appellant did not engage with the lower court's reasoning on detention but instead made conclusory allegations of arbitrariness, denial of a lawful judge, and procedural delay, including an unsubstantiated claim that the 72-year-old presiding judge lacked cognitive capacity. The appellant was ordered to pay court costs of 800 Swiss francs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings due to insufficient grounds.
Imposed court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_447/2024
Urteil vom 3. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Strafgericht Basel-Landschaft,
Postfach 810, 4132 Muttenz 1.
Gegenstand
Haftbeschwerde (Sicherheitshaft); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 25. März 2024 (470 24 37).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 29. April 2024. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. März 2024 ab.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts führt A.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft und die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auseinander (vgl. E. 2.9 f. des angefochtenen Entscheids). Vielmehr beschränkt er sich darauf, Willkür, eine Verletzung seines Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Er behauptet, aufgrund des Alters der dem Zwangsmassnahmengericht vorsitzenden Richterin von 72 Jahren bestehe keine Garantie, dass sie die kognitiven Stärken eines jüngeren Menschen besitze, auf die er ein Recht habe und er nicht wisse, ob der "Altersabbau" soweit fortgeschritten sei oder nicht, dass sein Freiheitsverlust nicht hinreichend habe geprüft werden können.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz auch mit dieser Rüge des angeblich zu hohen Alters eingehend auseinandersetzt (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier