DNA Profile Creation Challenge Dismissed for Insufficient Motivation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual, referred to as A.________, challenged a decision by the Prosecutor's Office of Frauenfeld, Switzerland, related to a criminal investigation concerning suspected property damage exceeding 100,000 Swiss Francs and trespassing. As part of this investigation, the prosecutor ordered the Thurgau Cantonal Police's forensic services to analyze a cheek swab DNA sample taken from A.________ to create a DNA profile. The individual appealed this order to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Thurgau court's decision. The complaint was based on claims of misconduct related to a longstanding neighborhood dispute, but the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently grounded and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; DNA Profile Creation Challenge Dismissed for Insufficient Motivation: As part of this investigation, the prosecutor ordered the Thurgau Cantonal Police's forensic services to analyze a cheek swab DNA sample taken from A.________ to create a DNA profile. The individual appealed this order to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Thurgau court's decision. The complaint was based on claims of misconduct related to a longstanding neighborhood dispute, but the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently grounded and decided not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to entertain the appeal because it did not meet the formal requirements of the law.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_439/2024
Urteil vom 16. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erstellung eines DNA-Profils; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2024 (SW.2024.33).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (mutmassliche Schadenssumme über Fr. 100'000.--) und des Hausfriedensbruchs. Im Rahmen der Strafuntersuchung wies die Staatsanwaltschaft den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Thurgau mit Verfügung vom 27. Februar 2024 an, eine bei A.________ entnommene Wangenabstrichsprobe zu analysieren und davon ein DNA-Profil zu erstellen. Mit Entscheid vom 28. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2. Mit Eingaben vom 4. und 12. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts Thurgau vom 28. März 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz detailliert aus, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. Aus ihren Erwägungen geht dabei namentlich hervor, weshalb sie - entgegen den Rügen des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussagen der Nachbarn und der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der anlässlich der bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände von einem für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils notwendigen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgeht.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert aus seiner Sicht die Geschehnisse eines anscheinend seit mehreren Jahren andauernden Nachbarschaftsstreits, in welchem er sich als Opfer eines durch seine Nachbarn orchestrierten "Verstrahlungsterror-Komplotts" mittels "illegaler Chipung" sieht. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Eingriffen überzeugt ist, gelingt es ihm mit seinen appellatorischen Vorbringen nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen deshalb offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Hahn