Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_434/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal proceedings concerning evidence unsealing following formal withdrawal and cost assessment.

Geschäftsnummer 7B_434/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court formally dismissed the criminal appeal proceedings as moot following the appellant's withdrawal of the challenge against a lower court decision concerning the unsealing of evidence. The court ordered the withdrawing appellant to bear the procedural costs in accordance with Article 66 paragraph 3 in conjunction with Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Dismissal of criminal appeal proceedings concerning evidence unsealing following formal withdrawal and cost assessment: Die Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 30. April 2026 zurückgezogen. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Schlagwörter

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Entsiegelung Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_434/2026

Verfügung vom 5. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entsiegelung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 (350 26 157).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. April 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 30. April 2026 zurückgezogen. Damit wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

2. Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn