Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_433/2023 KI-generiert

Judge Recusal Challenge and Refusal of Appeal Based on Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_433/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case pending at the Cantonal Court of Basel-Landschaft, the complainant filed a request for recusal against the presiding officer, Enrico Rosa, alleging bias due to Rosa's involvement in another case against him. The Cantonal Court denied this recusal request, finding no substantial evidence of bias. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the overturning of the Cantonal Court's decision and the acceptance of his recusal request. However, the Federal Tribunal noted that the complainant's appeal did not adequately substantiate claims of bias and mostly presented unsupported allegations and conjectures, hence failing to meet the formal requirements of a valid legal complaint. The Tribunal decided not to proceed with the appeal, opting not to impose court costs due to the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Judge Recusal Challenge and Refusal of Appeal Based on Insufficient Substantiation: The Cantonal Court denied this recusal request, finding no substantial evidence of bias. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the overturning of the Cantonal Court's decision and the acceptance of his recusal request. However, the Federal Tribunal noted that the complainant's appeal did not adequately substantiate claims of bias and mostly presented unsupported allegations and conjectures, hence failing to meet the formal requirements of a valid legal complaint. The Tribunal decided not to proceed with the appeal, opting not to impose court costs due to the specific circumstances of the case.

Schlagwörter

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Ausstand Parteianhörung Zulässige Gründe richterliche Unparteilichkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the refusal to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide upon the dispensation of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_433/2023

Urteil vom 14. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Enrico Rosa, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2023 (490 23 110).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Im Rahmen eines beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hängigen Strafverfahrens stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den mit der Verfahrensleitung betrauten Abteilungspräsidenten Enrico Rosa. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Ausstandsgesuch ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2023 und die Gutheissung seines gegen Enrico Rosa erhobenen Ausstandsbegehrens.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die blosse Mitwirkung von Enrico Rosa in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stelle keinen Ausstandsgrund dar. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf bzw. vermöge nicht glaubhaft zu machen, welche Gründe und Umstände die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf Enrico Rosa nahelegen würden. Vielmehr beschränke er sich darauf, blosse Behauptungen, vage Andeutungen und unbelegte Spekulationen vorzutragen, ohne seine Vorbringen in irgendeiner Weise zu untermauern oder zu belegen.

Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr schildert er in seiner über weite Teile nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift lediglich seine Sichtweise der Dinge. Soweit verständlich macht er, ohne dies auch nur in den Grundzügen zu belegen, pauschal geltend, er und sein Geschäftspartner seien die Erfinder von "Hochsicherheits-zylinderschlösser" und hätten sie in diesem Zusammenhang wegen den Handlungen verschiedener kantonaler Behördenmitgliedern finanzielle Verluste in Milliardenhöhe erlitten. Der Beschwerdeführer nennt dabei an verschiedenen Stellen beiläufig auch den Namen des Beschwerdegegners und wirft ihm vor, er leide wie seine Amtskollegen an "Wahrnehmungsdefiziten" und entziehe sich wie diese vor ihm "seiner Verantwortung als Gerichtspräsident". Diesen ausschliesslich die Sicht des Beschwerdeführers wiedergebenden Behauptungen lässt sich nicht im Geringsten entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre oder inwiefern der Entscheid der Vorinstanz konkret bundesrechtswidrig sein soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn