Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_431/2025 KI-generiert

Litigant v. Cantonal High Court Recusal Appeal Refusal

Geschäftsnummer 7B_431/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Litigant v. Cantonal High Court Recusal Appeal Refusal A litigant challenged the refusal of the Cantonal High Court's Second Criminal Chamber to hear her appeal against a previous decision of the Third Criminal Chamber that had dismissed her motion for recusal of the leading prosecutor in a criminal case. The High Court had refused to hear the appeal, citing that the initial recusal decision concerning a public prosecutor was a final cantonal decision under Article 59(1)(b) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) and thus not subject to appeal under Articles 398 ff. StPO. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and the subsidiary constitutional complaint, finding that the appellant's requests fell outside the scope of the dispute, as they aimed to have the initial recusal motion re-evaluated rather than challenging the procedural validity of the refusal to hear the appeal; furthermore, the court deemed the repeated raising of the question concerning the appealability of recusal decisions from a cantonal appellate body, already decided in a previous judgment concerning the same litigant, as querulous and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs.1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant v. Cantonal High Court Recusal Appeal Refusal: Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Verfahrensanträgen eine Neubeurteilung ihres Ausstandsgesuchs, das sie gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt hat und auf das die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung und Beschluss vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Diese Anträge liegen nach der vorgenannten Rechtsprechung ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs.1 lit. a BGG erweist. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin Bezug auf frühere Beschwerdeentscheide des Obergerichts des Kantons Zürich über frühere Ausstandsgesuche ihrerseits nimmt. Diese liegen offensichtlich ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstandsbegehren öffentliche Verhandlung Strafprozessordnung anfechtbarer Zwischenentscheid Zeugnisverweigerungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The main procedural provision used to refuse entry into the merits of the appeal and subsidiary constitutional appeal under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was querulous regarding allegations of collusion between courts.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the requests were beyond the scope of the matter under dispute.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_431/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen,

Güterstrasse 33, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 11. März 2025 (SF250001-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung und Beschluss vom 24. Januar 2025 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den fallführenden Staatsanwalt im kantonalen Strafverfahren xxx nicht ein. Gegen diesen Beschluss meldete A.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2025 Berufung an und reichte am 25. Februar 2025 eine Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 trat die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, bei der Verfügung und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 24. Januar 2025 handle es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid über ein Ausstandsgesuch betreffend einen Staatsanwalt im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO. Ein solcher Entscheid sei der Berufung nach Art. 398 ff. StPO nicht zugänglich, weshalb auf das Rechtsmittel in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten sei.

2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfasssungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 11. März 2025.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu Recht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Verfahrensanträgen eine Neubeurteilung ihres Ausstandsgesuchs, das sie gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt hat und auf das die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung und Beschluss vom 24. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Diese Anträge liegen nach der vorgenannten Rechtsprechung ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs.1 lit. a BGG erweist. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin Bezug auf frühere Beschwerdeentscheide des Obergerichts des Kantons Zürich über frühere Ausstandsgesuche ihrerseits nimmt. Diese liegen offensichtlich ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.

4. Soweit die Beschwerdeführerin sodann im Zusammenhang mit früheren Ausstandsverfahren undokumentierte und deshalb unzulässige Absprachen zwischen Mitgliedern des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts moniert, erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und als unzulässig (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung erneut aufgeworfene Frage, ob gegen einen Ausstandsentscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO eine Berufung erhoben werden kann. Diese Frage hat das Bundesgericht bereits in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 7B_72/2025 vom 15. August 2025 in E. 3.4.2 beantwortet und verneint, weshalb sich die erneute Rüge derselben Frage ohne Angabe neuer Argumente als querulatorisch erweist.

5. Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn