Cantonal Compulsion Measures Court Decision on Unsealing Material Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation initiated by the public prosecutor's office of the Canton of Solothurn against an individual, following a complaint by the cantonal social insurance office. The investigation concerns suspicions of commercial fraud and potentially the misuse of social security or welfare benefits. During the investigation, a house search was conducted, and numerous items, including electronic data carriers, calendars, and photo albums, were seized. The individual and their spouse requested that these items, except for monetary assets, be sealed. The prosecutor later filed a request to unseal these items, which was approved by the cantonal detention court. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and return the seized items.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 146 Abs. 2 StGB, Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO, Art. 248a Abs. 3 StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG; Cantonal Compulsion Measures Court Decision on Unsealing Material Upheld by Federal Supreme Court: The investigation concerns suspicions of commercial fraud and potentially the misuse of social security or welfare benefits. During the investigation, a house search was conducted, and numerous items, including electronic data carriers, calendars, and photo albums, were seized. The individual and their spouse requested that these items, except for monetary assets, be sealed. The prosecutor later filed a request to unseal these items, which was approved by the cantonal detention court. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and return the seized items.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
The appeal was dismissed because the challenged decision does not lead to an irremediable disadvantage as required by this provision for immediate appealability.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_428/2024
Urteil vom 6. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2024 (ZMAL.2024.4-HGRSCR).
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige der IV-Stelle des Kantons Solothurn eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. Oktober 2023 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 2 StGB ), eventuell damit auch des Verdachts des mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ( Art. 148a Abs. 1 StGB ). Am 30. Januar 2024 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ und ihrem Ehemann, wobei zahlreiche Gegenstände (u.a. elektronische Datenträger, Kalender, Fotoalben) sichergestellt wurden. A.________ und ihr Ehemann verlangten für sämtliche sichergestellten Gegenstände, ausgenommen der Vermögenswerte, die Siegelung.
B. Die Staatsanwaltschaft stellte am 15. Februar 2024 ein Gesuch um Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Mit Verfügung vom 8. März 2024 hiess das Haftgericht des Kantons Solothurn das Entsiegelungsgesuch gut und gab die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei.
C. Gegen die Verfügung des Haftgerichts vom 8. März 2024 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. April 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 3 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Namentlich macht sie nicht geltend, dass der Entsiegelung gesetzlich geschützte Geheimnisrechte entgegenstehen. Stattdessen bestreitet sie im Wesentlichen einzig das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Damit macht sie lediglich andere Beschlagnahmehindernisse geltend, was nach der vorgenannten Rechtsprechung bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn