Federal Supreme Court Upholds Security Deposit Requirement in Defamation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case presented before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a criminal complaint for defamation against another party, but was required by the Solothurn Canton Public Prosecutor's Office to provide a security deposit of 400 Swiss francs for potential costs and compensations by a set deadline, failing which the complaint would be considered withdrawn. The complainant appealed this requirement but was unsuccessful, with the Solothurn Cantonal Court's decision confirming the requirement for the deposit. Subsequently, the complainant brought the decision to the Federal Tribunal, seeking its annulment and alleging legal violations in the basis upon which the new requirement was applied retroactively to a complaint lodged prior to the enactment of the relevant law. The complaint to the Federal Tribunal, however, did not satisfy the formal and substantive requirements for such appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 303a StPO; Federal Supreme Court Upholds Security Deposit Requirement in Defamation Case: The complainant appealed this requirement but was unsuccessful, with the Solothurn Cantonal Court's decision confirming the requirement for the deposit. Subsequently, the complainant brought the decision to the Federal Tribunal, seeking its annulment and alleging legal violations in the basis upon which the new requirement was applied retroactively to a complaint lodged prior to the enactment of the relevant law. The complaint to the Federal Tribunal, however, did not satisfy the formal and substantive requirements for such appeals.
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KI-generiertUsed for the decision not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) due to the clear insufficiency of the adherence to formal requirements.
Used to dismiss the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_423/2024
Urteil vom 12. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 20. März 2024 (BKBES.2024.31).
Erwägungen:
1. A.________ erhob Strafanzeige gegen B.________ wegen Verleumdung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde. Dagegen erhob A.________ am 13. Februar 2024 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Dieses wies die Beschwerde am 20. März 2024 ab.
Mit Eingabe vom 8. April 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2024.
2. Die Beschwerdeschrift ist in Französisch abgefasst, was zulässig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend folglich auf Deutsch, geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG ).
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 303a StPO vorgesehene und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Januar 2024 eingeforderte Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Artikel sei erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und er habe seine Strafanzeige bereits im September 2023 eingereicht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz festhält, werden gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine Ausnahmebestimmung sieht die StPO nicht vor (vgl. II. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier