Inadmissibility of appeal against procedural management order closing cantonal written proceedings regarding compensation after acquittal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismisses the criminal appeal and denies legal aid, ordering the appellant to pay reduced costs. The dispute arose from a cantonal appeal challenging a procedural order closing the written exchange of arguments in a proceeding concerning compensation after acquittal. The Supreme Court based its decision on Art. 65 Abs. 1 StPO and Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ruling that the challenged ruling was a procedural management order that could only be appealed alongside the final decision and that the appellant failed to demonstrate any irreparable prejudice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 65 StPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Inadmissibility of appeal against procedural management order closing cantonal written proceedings regarding compensation after acquittal: Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_422/2026
Urteil vom 11. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2026 (BES.2026.22).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2025 wurde A.________ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt von der Anklage der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Nachgang zu diesem Urteil ersuchte A.________ das Strafgericht um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 trat das Strafgericht auf dieses Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses eröffnete das Beschwerdeverfahren xxx und führte einen Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 26. März 2026 stellte es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt die Eingabe von A.________ vom 24. März 2026 zur Kenntnisnahme zu und informierte die Parteien, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei. Gegen diese Verfügung führt A.________ mit einer vom 28. März 2026 datierten Eingabe (Posteingang Bundesgericht 30. März 2026) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt. A.________ ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 5. April 2026 (Posteingang Bundesgericht 8. April 2026).
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und enthält darüber hinaus offenkundig keine hinreichende Begründung. Zunächst betrifft die angefochtene Verfügung, mit welcher der vorinstanzliche Schriftenwechsel abgeschlossen wurde, den Fortgang des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine verfahrensleitende Anordnung, die nach Art. 65 Abs. 1 StPO nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (vgl. Urteil 1B_511/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2; TOM FRISCHKNECHT/CHRISTOPH REUT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 65 StPO). Selbst wenn es sich bei der angefochtenen Verfügung sodann um einen vor Bundesgericht anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handeln würde, führt der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten mit keinem Wort aus, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich, konnte er seine Standpunkte gegenüber der Vorinstanz einbringen und wird er deren Entscheid, sofern er nicht in seinem Sinne ausfallen sollte, mittels Beschwerde in Strafsachen anfechten können. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Rechtsverweigerung sowie Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz moniert, ist dieser Vorwurf, den der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels erhebt, offensichtlich haltlos und bewegt sich nahe an der Grenze zum querulatorischen Verhalten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.
3.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn