Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_42/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed: Untimely Appeal Regarding Seized Asset Sale

Geschäftsnummer 7B_42/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed: Untimely Appeal Regarding Seized Asset Sale A criminal investigation concerning commercial fraud led to the seizure of a Ferrari F12, which the public prosecutor ordered to be sold pre-emptively, a decision the Cantonal Court refused to entertain on appeal. The appellant filed a final appeal against the Cantonal Court's decision, arguing the 30-day filing deadline was met. The Federal Court deemed the appeal untimely, reasoning that measures such as seizures and the pre-emptive sale of seized assets fall under "other precautionary measures" (Art. 46 para. 2 SCC), which are exempt from judicial recess periods (Art. 100 para. 1 SCC), meaning the filing deadline expired on January 6, 2025, while the appeal was only posted on January 17, 2025, leading to the dismissal of the appeal and the refusal of legal aid due to the hopelessness of the action.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Untimely Appeal Regarding Seized Asset Sale: The appellant filed a final appeal against the Cantonal Court's decision, arguing the 30-day filing deadline was met. The Federal Court deemed the appeal untimely, reasoning that measures such as seizures and the pre-emptive sale of seized assets fall under "other precautionary measures" (Art. 46 para. 2 SCC), which are exempt from judicial recess periods (Art. 100 para. 1 SCC), meaning the filing deadline expired on January 6, 2025, while the appeal was only posted on January 17, 2025, leading to the dismissal of the appeal and the refusal of legal aid due to the hopelessness of the action.

Schlagwörter

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Beschlagnahme, vorzeitige Verwertung, Nichteintreten beschlagnahmte Vermögenswerte Kauf im kaufmännischen Verkehr verspätete Einreichung gewerbsmässiger Betrug Betrug Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not considered because it was filed late, according to the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed because the legal claims were considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_42/2025

Urteil vom 4. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,

Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens.

Gegenstand

Beschlagnahme, vorzeitige Verwertung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. November 2024

(2N 24 102/2U 24 24).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie weitere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem die Beschlagnahme eines Ferraris F12, schwarz, an. Am 18. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des Ferraris. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches auf die Beschwerde mit Verfügung vom 27. November 2024 nicht eintrat. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

2.

2.1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl.

BGE 141 II 113

E. 1 mit Hinweisen). Nach

Art. 100 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

).

2.2.

Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde die angefochtene Verfügung vom 27. November 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 5. Dezember 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der Postaufgabe der Beschwerde am 17. Januar 2025 sei die 30-tägige Frist für die Beschwerde in Strafsachen gemäss

Art. 100 Abs. 1 BGG

gewahrt.

2.3.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach

Art. 46 Abs. 2 BGG

gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von

Art. 46 Abs. 2 BGG

zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (

BGE 135 I 257

E. 1.1-1.5). Dies gilt auch für die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Urteil 1B_4/2015 vom 8. Januar 2015). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die am 5. Dezember 2024 zugestellte Verfügung vom 27. November 2024 endete somit am 6. Januar 2025. Demzufolge ist die am 17. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.

3. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier