Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_42/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Biometric Identification Due to Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 7B_42/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, identified as A.________, was subjected to an order for erkennungsdienstliche Erfassung (police registration without taking a cheek swab) by the Regional Public Prosecutor's Office Oberland due to allegations of property damage. A.________ challenged this order at the Higher Court of Bern, which ruled in their favor on March 30, 2023, and overturned the prosecutor's order. However, A.________ further appealed in a criminal matter, questioning the extent of the registration process. The appeal did not involve any party submissions from the Higher Court or the General Prosecutor's Office of the Canton of Bern.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Biometric Identification Due to Lack of Protected Interest: A.________ challenged this order at the Higher Court of Bern, which ruled in their favor on March 30, 2023, and overturned the prosecutor's order. However, A.________ further appealed in a criminal matter, questioning the extent of the registration process. The appeal did not involve any party submissions from the Higher Court or the General Prosecutor's Office of the Canton of Bern.

Schlagwörter

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Strafverfahren Erkennungsdienstliche Erfassung Fall des Ausschlusses prozessleitende Verfügungen Nichtigkeitsverfahren geschützte Rechtsgüter Einreichung von Ausweispapieren Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to the exceptional circumstances of the case.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Used to establish that the appellant lacked a legally protected interest to appeal, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 83 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the correct procedure for correcting the incomplete dispositive of the lower court's decision, which the Federal Tribunal applies by way of completion.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_42/2023

Urteil vom 13. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gegenstand

Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2023 (BK 22 449).

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 12. Oktober 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) durch die Kantonspolizei Bern. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Beschluss vom 30. März 2023 die Beschwerde guthiess.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen; sinngemäss wendet er sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung.

Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren, macht aber geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung gehe "zu weit".

1.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen sei und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben werde.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Zur Beschwerde berechtigt ist indessen nur, wer (u.a.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Ein solches geht dem Beschwerdeführer offenkundig ab, hat er doch im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses wurde allerdings nicht vermerkt, dass die Verfügung aufgehoben wird. Diese Rechtsfolge hätte Eingang in das Entscheiddispositiv finden müssen. Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor ( Art. 83 Abs. 1 StPO ). Die Aufhebung der Verfügung hätte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf dem Wege einer Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangen können. Das Versehen wäre auf Gesuch hin von der Vorinstanz ohne Weiteres zu berichtigen gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen wird das Dispositiv daher vom Bundesgericht im Sinne des Beschwerdeführers vervollständigt (vgl. Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

3. Auf die Erhebung von Kosten kann unter diesen Umständen ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der angefochtene Beschluss wird wie folgt berichtigt:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. Oktober 2022 aufgehoben."

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler