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7B_419/2026 KI-generiert

7B_419/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_419/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 31. März 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2026 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_419/2026 · Bundesgericht: Mit Eingabe vom 31. März 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2026 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_419/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 24. März 2026 (SW.2026.36).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 31. März 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2026 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation auseinander, mit welcher die Vorinstanz die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels begründet. Stattdessen macht sie Ausführungen zu Sachverhaltselementen, die aus ihrer Sicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihr im Hauptverfahren beanzeigten Personen begründen soll. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn