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7B_418/2025 KI-generiert

Appellant's Appeal Rejected for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_418/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Rejected for Failure to Pay Cost Advance: Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Schlagwörter

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Vorladung Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis (simplified procedure) for not entering into the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as an additional reason (insufficient substantiation) why the appeal would not have been entertained even if the costs were paid on time.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to the late payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_418/2025

Urteil vom 16. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Vorladung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UH250007-O/U/HEI>BEE).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Art. 62 Abs. 1 BGG

).

3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. Juni 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist bis zum 16. Juni 2025 nicht geleistet (vgl.

Art. 48 Abs. 4 BGG

). Der erst am 24. Juni 2025 bezahlte Kostenvorschuss erweist sich als verspätet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde lediglich ihre Sichtweise dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) nicht.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier