Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_417/2025 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Appeal and Assessment of Costs

Geschäftsnummer 7B_417/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UA250002-O/U/HEI>BEE). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Withdrawal of Criminal Appeal and Assessment of Costs: Strafkammer, vom 7. April 2025 (UA250002-O/U/HEI>BEE). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand Rückzug Verfahrenskosten Verfahrensabschreibung Rückzugsfiktion Prüfung der finanziellen Verhältnisse Leitverfahren Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the procedure becomes moot and must be recorded as terminated due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 BGG

Used to order the appellant, who withdrew the appeal, to bear the incurred court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_417/2025

Verfügung vom 4. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Reto Nuotclà, Richter des Bezirksgerichts, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.

Gegenstand

Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UA250002-O/U/HEI>BEE).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen mit.

2.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

3.

Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (

Art. 66 BGG ).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier