Failure to Pay Cost Advance in Criminal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, but failed to pay the required advance payment of CHF 800 to the Swiss Federal Tribunal by the given deadline. Despite being given a final extension and being warned that the appeal would not proceed if the payment was not made, the complainant refused to pay, labeling the fee as an unlawful demand. Consequently, the Tribunal adhered to procedural rules and dismissed the appeal. Additionally, the complainant was cautioned about penalties for contemptuous remarks made in his communications with the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Failure to Pay Cost Advance in Criminal Appeal: Despite being given a final extension and being warned that the appeal would not proceed if the payment was not made, the complainant refused to pay, labeling the fee as an unlawful demand. Consequently, the Tribunal adhered to procedural rules and dismissed the appeal. Additionally, the complainant was cautioned about penalties for contemptuous remarks made in his communications with the court.
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KI-generiertThe decision not to enter the appeal was made according to this simplified procedure related to the non-payment of the security deposit.
The appellant was warned that he could be penalized for offensive statements based on this provision.
The appeal was refused based on this provision because the required security deposit (Kostenvorschuss) was not paid.
The appellant was ordered to pay the court costs (Gerichtskosten) in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_417/2024
Urteil vom 28. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2024 (4H 24 3).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. April 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2024.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. April 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 25. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2024 (Überschrift: "Die bei mir eingegangene, rechtsverweigernde, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch den Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz") mit, er werde den Kostenvorschuss (der als "Raubgeldforderung" und "Erpresstes Raub-Geld" bezeichnet wird) nicht leisten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. Mai 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 21. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben (Überschrift: "Eure abermalige rechtsbrechende, bundesverfassungswidrige, menschenrechts-vergewaltigende, landesverratende Raubgeldforderung für die Bearbeitung der auch euch Bundesgerichts-Angestellten angezeigten schweren Offizialdelikte gegen Land und Bevölkerung der Schweiz durch die Corona-Terroraktionen") ans Bundesgericht und teilte dem Bundesgericht (bzw. den "zuständigen Kriminellen am Bundesgericht") erneut sinngemäss mit, er werde den Kostenvorschuss nicht leisten.
4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
6. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément