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7B_415/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 7B_415/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. April 2025 Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat das Kantonsgericht Luzern infolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. August 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning: Abteilung, vom 2. April 2025 Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat das Kantonsgericht Luzern infolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. August 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme und Einstellung Nichteintreten Begründung in der Sache Prozessvoraussetzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen begründeter Entscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that the decision on non-admission was based on the limited grounds specified in this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as per this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_415/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme und Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. April 2025

(2N 24 140 / 2U 24 40).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat das Kantonsgericht Luzern infolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. August 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler