Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness of Defense Counsel Change Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual referred to as A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber. A.________'s initial request to change their public defender was denied by the public prosecutor's office, and the subsequent objection to the Zurich Higher Court was untimely, resulting in it not being considered. A.________ asserted that they had submitted their complaint and supporting arguments in a timely manner during an interview on June 5, 2023, but the court found no evidence supporting this claim, as only a prior letter dated May 12, 2023, was acknowledged by the prosecutor's office on June 6, 2023. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness of Defense Counsel Change Request: A.________'s initial request to change their public defender was denied by the public prosecutor's office, and the subsequent objection to the Zurich Higher Court was untimely, resulting in it not being considered. A.________ asserted that they had submitted their complaint and supporting arguments in a timely manner during an interview on June 5, 2023, but the court found no evidence supporting this claim, as only a prior letter dated May 12, 2023, was acknowledged by the prosecutor's office on June 6, 2023. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient substantiation.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient grounds in the appeal submission itself (Art. 42 Abs. 2 BGG in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG).
The Tribunal decided to waive the collection of court fees in this specific case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_415/2023
Urteil vom 19. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Silvan Keller,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2023 (UP230030-O/U/HON).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland ein Gesuch um Verteidigerwechsel von A.________ ab. Am 20. Juni 2023 traf beim Obergericht des Kantons Zürich ein auf den 14. Juni 2023 datiertes Schreiben von A.________ ein, in welchem sie sich über ihren amtlichen Verteidiger beklagte. Das Obergericht forderte A.________ auf, anzugeben, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2023 zu verstehen sei und wies sie darauf hin, dass die Eingabe vom 14. Juni 2023 allenfalls verspätet sein könne, was einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid nach sich ziehen könne. A.________ bestätigte mit fristgerechter Eingabe, Beschwerde erheben zu wollen. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 2. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, das Gesuch sei verspätet gestellt worden.
Mit Eingabe vom 7. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. August 2023 und die Bewilligung des beantragten Verteidigerwechsels.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet erhoben worden sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann demnach einzig sein, ob durch dieses Nichteintreten Bundesrecht verletzt wird oder nicht. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Gesuch rechtzeitig gestellt. Sie habe die Beschwerde und die Begründung am Tag ihrer Einvernahme vom 5. Juni 2023 persönlich, wie vom Staatsanwaltschaft gewünscht, abgegeben. Dies mit der Bitte, die Beschwerde weiterzugeben. Hierfür befinden sich in den Akten indessen keine Beweise. Wie einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 entnommen werden kann, ist lediglich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2023 am 6. Juni 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft eingegangen. Die Beschwerdeführerin legt demnach nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung bzw. der Nichteintretensentscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung folglich im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier