Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_414/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Denial of Cost Deferral

Geschäftsnummer 7B_414/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Denial of Cost Deferral A party sought the remission or deferral of court costs ($\mathrm{CHF}$ 1'000) previously imposed by a cantonal court, but the cantonal court denied the request, reasoning that the party failed to provide crucial financial documents, specifically an updated tax return or detailed assessment, to definitively support the alleged inability to pay, even in installments. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failure to meet the statutory justification requirements, noting that the appellant merely restated the case from their perspective, claimed error and conspiracy, but crucially failed to substantively address or refute the cantonal court's core finding that the financial situation could not be conclusively determined due to the missing documentation, thereby rendering the recourse insufficiently reasoned under Article 42 para. 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Denial of Cost Deferral: The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failure to meet the statutory justification requirements, noting that the appellant merely restated the case from their perspective, claimed error and conspiracy, but crucially failed to substantively address or refute the cantonal court's core finding that the financial situation could not be conclusively determined due to the missing documentation, thereby rendering the recourse insufficiently reasoned under Article 42 para. 2 BGG.

Schlagwörter

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Kostenerlass-/Stundungsgesuch Nichteintreten Kostenerlass Steueraufschub Kostenfestsetzung finanzielle Unterstützung Steuerverfahren fehlende Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_414/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass-/Stundungsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 17. März 2025 (BK 25 61 MOR).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 sowie vom 24. Februar 2025 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Erlass bzw. Stundung der ihr mit Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2024 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies das Obergericht das Kostenerlassgesuch vom 5. Februar 2025 bzw. das sinngemässe Stundungsgesuch vom 24. Februar 2025 betreffend die Verfahrenskosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. September 2024 ab.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragt A.________, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Das Gesetz schreibt vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Soweit die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch stellt, erweist sich dieses als gegenstandslos, da Bundesrichterin Koch an dem vorliegenden Entscheid nicht beteiligt ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sie in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen liesse. Trotz Aufforderung habe sie keine neuen Belege, beispielsweise eine aktuelle Steuererklärung oder die letzte detaillierte Steuerveranlagung, eingereicht. Unter diesen Umständen könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend Einnahmen bzw. Vermögen verfüge, um die Verfahrenskosten zumindest ratenweise zu begleichen.

4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Stattdessen begnügt sie sich damit, den Prozesssachverhalt aus ihrer Sicht zusammenzufassen. Sie behauptet, es liege ein "Lügengebäude" vor, da ihr Gesuch abgewiesen worden sei, weil sie die verlangten Dokumente angeblich nicht geliefert habe. Zudem soll die angefochtene Verfügung der Abschluss einer "möglichen Verschwörung" sein, um Bürger davon abzuhalten, Amtsmissbrauch anzuzeigen. Es liege Willkür und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, sie habe relevante und nötige Unterlagen eingereicht, die ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend darstellten. Wie die Vorinstanz jedoch bereits festgestellt hat, fehlen den eingereichten Belegen eine aktuelle Steuererklärung bzw. eine detaillierte und aktuelle Steuerveranlagung. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann insbesondere auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht darauf geschlossen werden könne, dass sie nicht über ausreichend Einnahmen bzw. Vermögen verfüge, um die Verfahrenskosten zumindest

*ratenweise* zu begleichen. Damit genügt die Beschwerde den auch für Laien geltenden (minimalen) Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 2 hiervor).

5. Auf die Beschwerde ist demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: