Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_414/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Prosecute Damage to Sneakers in Prison

Geschäftsnummer 7B_414/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a complaint regarding the alleged damage to sneakers while in detention, which the Zurich-Sihl Prosecutor's Office decided not to pursue. The complainant then appealed this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal on March 22, 2024. The complainant subsequently submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of a criminal investigation. However, this complaint lacked substantive engagement with the previous ruling, primarily expressing dissatisfaction with the authorities and failing to establish a civil claim, thus rendering it inadequate under legal requirements. Additionally, the complainant unsuccessfully sought the disqualification of a Federal Court judge, alleging misconduct without providing sufficient grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Prosecute Damage to Sneakers in Prison: The complainant then appealed this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal on March 22, 2024. The complainant subsequently submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of a criminal investigation. However, this complaint lacked substantive engagement with the previous ruling, primarily expressing dissatisfaction with the authorities and failing to establish a civil claim, thus rendering it inadequate under legal requirements. Additionally, the complainant unsuccessfully sought the disqualification of a Federal Court judge, alleging misconduct without providing sufficient grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Ausstandsbegehren Strafanzeige Verfahrensrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Überprüfung der Strafzumessung Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure outlined in Art. 108 BGG.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took into account the appellant's financial circumstances when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_414/2024

Urteil vom 28. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (UE240065-O/U/SBA).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 9. Februar 2024 ein Strafverfahren gegen unbekannte Personen wegen angeblicher Beschädigung von Turnschuhen im Strafvollzug nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. März 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2024 (eingegangen gemeinsam mit dem Begleitschreiben vom 4. April 2024 am 8. April 2024) sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren durchzuführen.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Begründung erschöpft sich - soweit dieser überhaupt gefolgt werden kann - in appellatorischer Kritik und im Ausdruck von grundsätzlichem Missmut, u.a. gegen die "Kantonalbeamten". Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Ferner fehlt eine hinreichende Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer ein Zivilanspruch zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf das vom Beschwerdeführer nachträglich am 20. April 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesuch begründet der Beschwerdeführer damit, dass er "zuletzt" bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen das genannte Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Auf Nachfrage, was Gegenstand dieser Strafanzeige sei, und die Aufforderung, dienliche Belege beizubringen, reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2024 (Referenz D-22024/10014605), ein Schreiben von ihm an das Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2024 sowie ein Schreiben von ihm an die Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2024 ein, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch bzw. mit Bundesrichterin Koch stehen. Im Übrigen stellte die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem anderen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben war, an welchem Bundesrichterin Koch mitgewirkt hat, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément