Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_41/2024 KI-generiert

Private Complainants v. Cantonal Court (Inadmissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 7B_41/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a lawyer for disloyal management in July 2018. The Zug Cantonal Prosecutor's Office initially decided not to pursue the investigation in December 2019, which was contested and subsequently overturned by the Higher Court of Zug in September 2020. Later, in November 2021, a new complaint was filed by an attorney on behalf of several companies, alleging disloyal management and forgery. However, the prosecutor's office discontinued the investigation in January 2022. The companies appealed this decision to the Higher Court of Zug, which dismissed their complaint in November 2023. Consequently, the companies submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 Abs. 1 i.V.m, Art. 118 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG; Private Complainants v. Cantonal Court (Inadmissibility of Appeal): The Zug Cantonal Prosecutor's Office initially decided not to pursue the investigation in December 2019, which was contested and subsequently overturned by the Higher Court of Zug in September 2020. Later, in November 2021, a new complaint was filed by an attorney on behalf of several companies, alleging disloyal management and forgery. However, the prosecutor's office discontinued the investigation in January 2022. The companies appealed this decision to the Higher Court of Zug, which dismissed their complaint in November 2023. Consequently, the companies submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung materielle Überprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Cited in the dispositive to impose joint and several liability for court costs due to the outcome of the case.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility criterion (standing) for the private prosecutors' appeal, which informed the final decision not to enter.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_41/2024

Urteil vom 27. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

5. E.________ AG,

6. F.________ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,

vom 21. November 2023 (BS 2022 5).

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2018 reichte A.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt G.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 3. September 2020 hob das Obergericht die Nichtanhandnahmeverfügung auf.

Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte Rechtsanwalt Mark Livschitz, es sei ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mutmasslicher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der neu hinzugetretenen Privatklägerinnen B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG sowie ein Verfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung am 6. Januar 2022 ein.

B. Mit Beschluss vom 21. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der sechs Privatklägerinnen gegen die Einstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen fechten die Privatklägerinnen den Beschwerdeentscheid beim Bundesgericht an.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 6B_467/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO ) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht (Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 13 ). Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1 mit Hinweis; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47 ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zum Ganzen: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Im Zivilrecht wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird ( BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile 7B_77/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2.2; 1P.584/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 9.3). Die Voraussetzung eines Schadens deuten die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 an mehreren Stellen in der Beschwerdeschrift (Rz. 7a bis 7c, 19, 38, 43, 57b, 59b, 61 f., 71d und 87) nur vage an, ohne ihn jedoch in einer den Begründungsanforderungen genügenden Tiefe aufzuzeigen. Insbesondere konkretisieren und beziffern sie den angeblich erlittenen Vermögensschaden nicht. Anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 ist nicht erkennbar, aufgrund welches konkreten Schadens und in welchem Umfang sie gegebenenfalls Zivilansprüche geltend machen wollen. Sie kommen mithin ihrer Obliegenheit, eine adhäsionsfähige Zivilforderung hinreichend zu begründen, nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 6 berufen sich für ihre Legitimation hingegen auf die "Star-Praxis" (Rz. 8 der Beschwerdeschrift). Danach kann die Privatklägerschaft ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024 E. 4; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 6 äussern keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen. Im Übrigen setzen sie sich mit den von ihnen kritisierten E. 3.4.2-3.4.4 des angefochtenen Entscheids auch nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Auf ihre Beschwerde kann mithin auch nicht eingetreten werden.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier