Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_409/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Admissibility of Appeal Regarding Security Deposit Requirement in Pre-Trial Complaint Procedure

Geschäftsnummer 7B_409/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Admissibility of Appeal Regarding Security Deposit Requirement in Pre-Trial Complaint Procedure: Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Strafanzeige Rechtsstellung Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for limiting the grounds of the decision to the reason for inadmissibility.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the correct procedural requirement (application for legal aid before the cantonal court) was not met.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial circumstances be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_409/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2025 (UE250171-O/Z01).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung ist beim Obergericht zu stellen, bei dem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein diesbezügliches Gesuch gestellt und das Obergericht hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (

Art. 108 Abs. 3 BGG

).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den von ihm angeführten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément