Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_407/2023 KI-generiert

Accused Lacks Standing to Appeal Favorable Termination of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 7B_407/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after a regional court in Bern discontinued a criminal proceeding against her regarding violations of a legal prohibition. The costs of the procedure were assigned to the Canton, and she received no compensation. The Bernese higher court refused to process her complaint about the discontinuation. In her appeal to the Federal Tribunal, she demanded the return of her caravan, clean and possibly repaired at no cost, along with an answer concerning an apparent damage issue. The Federal Tribunal reviewed the case to determine her legal standing to challenge the decision and whether it complied with procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 80 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accused Lacks Standing to Appeal Favorable Termination of Criminal Proceedings: The costs of the procedure were assigned to the Canton, and she received no compensation. The Bernese higher court refused to process her complaint about the discontinuation. In her appeal to the Federal Tribunal, she demanded the return of her caravan, clean and possibly repaired at no cost, along with an answer concerning an apparent damage issue. The Federal Tribunal reviewed the case to determine her legal standing to challenge the decision and whether it complied with procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung, Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahrensabschreibung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Zivilklage materielle Begründetheit sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because of obvious deficiencies in the statement of grounds, applied in the dispositive for non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_407/2023

Urteil vom 19. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung, Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2023 (BK 23 249).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. A.________ wurde keine Entschädigung ausgerichtet. Auf eine von A.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern nicht ein.

A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Darin verlangt sie ihren Wohnwagen zurück ("auch innen sauber, allenfalls geflickt, ohne Kostenfolgen für mich noch Putzarbeit") und sie begehrt eine Antwort auf die für sie "offensichtliche Schadensfrage".

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG ist die beschuldigte Person zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Die beschuldigte Person ist deshalb grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken (Urteile 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen stellt. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird darauf nur eingetreten, wenn die Beschwerdeberechtigung ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Den dargestellten Begründungsanforderungen kommt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz nach, obwohl sie mit Schreiben vom 31. Juli 2023 darauf aufmerksam gemacht worden ist. Sie äussert sich frei zum Sachverhalt, nämlich dem Streit mit einer Liegenschaftsverwaltung, der dem Verfahren zugrunde zu liegen scheint. Zur Frage, weshalb sie ausnahmsweise als beschuldigte Person zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt sein sollte (siehe zu den entsprechenden Voraussetzungen Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen), äussert sie sich mit keinem Wort. Dementsprechend geht aus ihrer Eingabe weder hervor, inwiefern sie im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdeberechtigt ist, noch, weshalb der angefochtene Beschluss Recht verletzt. Die Frage eines allfälligen Schadens im Zusammenhang mit einem Wohnwagen ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Beschlusses, weshalb sich das Bundesgericht, das lediglich eine Überprüfung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide vornimmt ( Art. 80 BGG ), damit nicht auseinandersetzen kann.

4. Es liegt in mehrerer Hinsicht ein offensichtlicher Begründungsmangel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger