Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_405/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 7B_405/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Mai 2025 (persönliche Übergabe) an das Bundesgericht. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

Schlagwörter

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Andere Fragen (StPO) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige ZPO-Bestimmung Formerfordernisse stichhaltige Gründe Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds (Nichteintreten mangels hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Used in the dispositive to exempt the appellant from court costs under exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_405/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Andere Fragen (StPO); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2025

(UH250079-O/U/HON>PFE).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Mai 2025 (persönliche Übergabe) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (

Art. 108 Abs. 3 BGG

).

3. In Anbetracht der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément