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7B_401/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Criminal Non-Commencement Case

Geschäftsnummer 7B_401/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2025 (UE240455-O/U/JST>BEE). Mit Beschluss vom 11. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Criminal Non-Commencement Case: Strafkammer, vom 11. April 2025 (UE240455-O/U/JST>BEE). Mit Beschluss vom 11. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrenskosten ZPO-Bestimmung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited to state that the decision on inadmittance is limited to stating the reason for inadmittance.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because the formal requirements for justification were not met, leading to non-admittance under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_401/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2025 (UE240455-O/U/JST>BEE).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 11. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4), namentlich bezüglich eines hinreichend dargelegten Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus welchem sich die Sachlegitimation ergeben könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément