Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint regarding alleged misconduct by public officials, which the Cantonal Court of Lucerne decided not to pursue. The appellant subsequently challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal. Procedural missteps followed when the individual failed to pay the required legal advance payment within the stipulated time, despite receiving multiple notifications, including a final notice sent by registered mail. Due to non-compliance with the required procedural payment obligations, the Federal Tribunal was unable to proceed with considering the merits of the individual's appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The appellant subsequently challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal. Procedural missteps followed when the individual failed to pay the required legal advance payment within the stipulated time, despite receiving multiple notifications, including a final notice sent by registered mail. Due to non-compliance with the required procedural payment obligations, the Federal Tribunal was unable to proceed with considering the merits of the individual's appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into the merits due to the failure to pay the required cost deposit.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_400/2023
Urteil vom 29. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung, etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juli 2023 (2N 23 72).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juli 2023.
2. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 6. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Nachdem die Gerichtsurkunde mit dem Hinweis "postlagernd" vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden war, wurde er mit Verfügung vom 1. September 2023 aufgefordert, bis spätestens am 14. Tag nach Erhalten dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese mittels "Rückschein" versandte Verfügung wurde spätestens am 7. September 2023 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2023, wiederum mittels "Rückschein", eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis spätestens am 10. Tag nach Erhalten dieses Schreibens angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ).
Aufgrund seiner Beschwerde vom 31. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen).
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler