Challenge to Preliminary Ruling on Process Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint filed by an individual (A.________) against a decision made by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office not to pursue a criminal investigation against several persons (B.________, C.________, D.________, E.________, and two unknown individuals). This decision, dated February 17, 2023, involved six separate rulings under case number F-3/2022/10029688. A.________ appealed to the Zurich Cantonal Court, which required a security deposit of CHF 4,000 for potential legal costs. A.________ contested this requirement with a request to reduce the deposit to CHF 1,800 or waive it entirely. However, the Zurich Cantonal Court did not enter into the appeal, prompting A.________ to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Challenge to Preliminary Ruling on Process Security Deposit: This decision, dated February 17, 2023, involved six separate rulings under case number F-3/2022/10029688. A.________ appealed to the Zurich Cantonal Court, which required a security deposit of CHF 4,000 for potential legal costs. A.________ contested this requirement with a request to reduce the deposit to CHF 1,800 or waive it entirely. However, the Zurich Cantonal Court did not enter into the appeal, prompting A.________ to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to levy court costs in this exceptional case.
The Tribunal decided not to award party compensation.
The appeal was dismissed because the contested decision did not qualify for immediate appeal under this article as no irreparable prejudice was demonstrated.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_40/2023
Urteil vom 19. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. Unbekannte Täterschaft,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2023 (UE230072-O/Z1).
Sachverhalt:
A. Mit sechs separaten Verfügungen vom 17. Februar 2023 unter der Geschäftsnummer F-3/2022/10029688 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und zwei weitere unbekannte Personen betreffend diverse Vorwürfe nicht an Hand. Gegen die sechs Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. März 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte das Obergericht, III. Strafkammer, A.________ auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
B. A.________ hat gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und das folgende Rechtsbegehren gestellt:
"1. Kaution bei 1800 CHF wie bei einem Einzelfall belassen, anstatt 4000 CHF zu verlangen.
Evtl. auf Kaution verzichten, weil die Fragestellung sich einfach darstellt."
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und mithin auch das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu leisten, und dies ist auch nicht ersichtlich, hat er doch offenbar im Verfahren vor dem Obergericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben. Allfällige Kritik an den Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer durch Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen, gegebenenfalls unter Mitanfechtung der Verfügung vom 29. März 2023 (siehe zu den Voraussetzungen Art. 93 Abs. 3 BGG ).
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern