Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_4/2024 KI-generiert

Neighborhood Dispute Prosecution Refusal Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 7B_4/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.A.________ and B.A.________ were involved in a prolonged neighborhood dispute with C.B.________ and D.B.________, leading to several mutual criminal complaints for offenses including threats, defamation, and coercion, filed on various dates. Attempts at mediation failed, and the prosecutor declared certain offenses before May 25, 2019, as time-barred (statute of limitations expired) during a hearing on May 25, 2023. Subsequently, A.A.________ filed additional complaints in June and August 2023, asserting that the pre-May 25, 2019 offenses were not time-barred, contrary to C.B.________'s accusations. Dissatisfied with the handling of their case, A.A.________ and B.A.________ lodged a complaint on October 18, 2023, with the Cantonal Court of Fribourg, alleging procedural denial and seeking reconsideration of the statute of limitations applicable to their claims. The Cantonal Court dismissed their complaint on November 27, 2023. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the decision, arguing that their right to be heard was violated and insisting that their claims should proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Neighborhood Dispute Prosecution Refusal Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: Attempts at mediation failed, and the prosecutor declared certain offenses before May 25, 2019, as time-barred (statute of limitations expired) during a hearing on May 25, 2023. Subsequently, A.A.________ filed additional complaints in June and August 2023, asserting that the pre-May 25, 2019 offenses were not time-barred, contrary to C.B.________'s accusations. Dissatisfied with the handling of their case, A.A.________ and B.A.________ lodged a complaint on October 18, 2023, with the Cantonal Court of Fribourg, alleging procedural denial and seeking reconsideration of the statute of limitations applicable to their claims. The Cantonal Court dismissed their complaint on November 27, 2023. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the decision, arguing that their right to be heard was violated and insisting that their claims should proceed.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Nichteintreten Strafanzeige verfahrensrechtliche Fragen Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by way of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellants following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_4/2024

Urteil vom 29. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. November 2023 (502 2023 246).

Erwägungen:

1. A.A.________ und B.A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ befinden sich seit mehreren Jahren in einem Nachbarschaftsstreit. Von beiden Seiten wurden diverse Strafanzeigen bzw. Strafanträge u.a. am 16. Januar 2023 wegen Drohungen, Sachbeschädigungen, Verleumdung, übler Nachrede etc. gestellt. Nach einem gescheiterten Mediationsversuch erklärte die Staatsanwältin anlässlich einer Einvernahme am 25. Mai 2023, dass die vor dem 25. Mai 2019 begangenen Ehrverletzungsdelikte verjährt seien. Am 6. Juni 2023 reichte A.A.________ eine neue Strafanzeige gegen C.B.________ und D.B.________ u.a. wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung und Nötigung etc. ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 teilte A.A.________ mit, seiner Ansicht nach seien die vor dem 25. Mai 2019 begangenen Ehrverletzungsdelikte noch nicht verjährt, hingegen seien die Vorwürfe, die C.B.________ erhebe, verjährt. Am 15. August 2023 reichte A.A.________ wiederum Strafanzeigen gegen C.B.________, D.B.________ und E.B.________ u.a. wegen Nötigung, Urkundenfälschung etc. ein. Am 18. Oktober 2023 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Sie machten geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden und die vor dem 25. Mai 2019 begangenen Ehrverletzungsdelikte seien nicht verjährt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Strafanzeige vom 16. Januar 2023 Folge zu geben. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. November 2023. Weiter stellen sie den Antrag, das Kantonsgericht sei aufzufordern, die Staatsanwaltschaft anzuweisen festzustellen, dass die Taten vor dem 25. Mai 2019 nicht verjährt seien, und somit der Strafanzeige vom 16. Januar 2023 für die Taten vor dem 25. Mai 2019 Folge zu leisten sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ergangen ist, wird das vorliegende Urteil in dieser Sprache verfasst ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

2.2. Wird Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben (94 BGG), ist darzulegen, inwiefern durch den Entscheid bzw. das Untätigsein der Behörde Recht verletzt wurde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverzögerung) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vermag den Erfordernissen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Über knapp sechs Seiten fassen sie die unzähligen Strafanzeigen bzw. Gegenanzeigen wegen Nötigung, Verleumdung etc. zusammen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Sie legen lediglich ihre Sicht der Dinge dar und befassen sich insbesondere mit den diversen angeblich durch die Nachbarn begangenen Delikte. Dabei versuchen sie aufzuzeigen, dass sie selbst Opfer von Nötigungen, Verleumdungen etc. wurden. Diese Behauptungen laufen indessen auf eine reine Wiedergabe ihres Standpunktes hinaus ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer pauschalen, grösstenteils appellatorischen Kritik an der Strafuntersuchung bzw. dem Verhalten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Behauptung, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor, bedürfte zudem einer substanziierten Begründung, an einer solchen mangelt es indessen. Keine solche Begründung liefert jedenfalls ihre Aussage, die Staatsanwältin habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie von Amtes wegen festgestellt habe, dass die Ehrverletzungsdelikte verjährt seien, ohne sie vorhin anzuhören. Eine Rechtsverweigerung ist auch nicht ersichtlich, zumal von einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids keine Rede sein kann. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die diversen Anzeigen bzw. zahlreichen gegenseitigen Vorwürfe zusammen beurteilt werden sollen und es den Beschwerdeführenden sodann offensteht, eine allfällige Einstellungsverfügung anzufechten, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann schliesslich auf den Antrag der Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass die Ehrverletzungsdelikte vor dem 25. Mai 2019 nicht verjährt seien. Die Beurteilung einer allfälligen Verjährung bildet vorliegend, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden werden Gelegenheit haben, diese Frage, wie auch ihre Rügen betreffend die angeblich willkürliche Sachverhaltsfeststellung ( Art. 9 BV ) und Verletzung von Verfahrensgrundrechten, mittels Anfechtung einer allfälligen (Einstellungs-) Verfügung vorzubringen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier