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7B_399/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal concerning court-appointed defense compensation following withdrawal of the petition

Geschäftsnummer 7B_399/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the criminal appeal regarding court-appointed defense compensation moot following its formal withdrawal by the appellant, closing the case and assessing costs against the withdrawing party pursuant to Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG; Dismissal of criminal appeal concerning court-appointed defense compensation following withdrawal of the petition: Die Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026 betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ wurde mit Eingabe vom 27. April 2026 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_399/2026

Verfügung vom 1. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Februar 2026 (SK 25 422).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026 betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ wurde mit Eingabe vom 27. April 2026 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément