Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_399/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Procedural Failure in Defamation Case

Geschäftsnummer 7B_399/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints against another person for insult and defamation in March and April 2022, followed by additional complaints in July 2022 for false accusation and misleading legal proceedings. The Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation. The individual challenged this decision, but the Cantonal Court of Zurich dismissed the appeal in June 2023. In turn, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case be sent back for a formal criminal investigation and seeking free legal aid. The appeal appeared to argue inadequately on the legal grounds for civil claims that could arise from the alleged crimes, particularly in terms of compensation for moral damages, leading to the application being considered insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Procedural Failure in Defamation Case: The Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation. The individual challenged this decision, but the Cantonal Court of Zurich dismissed the appeal in June 2023. In turn, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case be sent back for a formal criminal investigation and seeking free legal aid. The appeal appeared to argue inadequately on the legal grounds for civil claims that could arise from the alleged crimes, particularly in terms of compensation for moral damages, leading to the application being considered insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzungsdelikte etc.) Nichteintreten Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Beleidigung unentgeltliche Rechtspflege fristlose Entlassung Sachbeschädigung Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed via the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision mandates consideration of the appellant's financial circumstances when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_399/2023

Urteil vom 2. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzungsdelikte etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2023 (UE220261-O/HON).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. März und 25. April 2022 Anzeige gegen B.________ wegen Beschimpfung und übler Nachrede. Am 20. Juli 2022 folgte eine weitere Anzeige gegen B.________, diesmal wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. September 2022 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juni 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine formelle Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinem Beschwerderecht. Gestützt woraus ihm ein Zivilanspruch zustehen soll, auf den sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte, ist aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ersichtlich. Im Vordergrund könnten Genugtuungsansprüche wegen der zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzungsdelikte stehen. Dabei stellte sich jedoch die Frage, ob und durch welche konkreten Umstände der Beschwerdeführer durch das angebliche Delikt eine rechtlich erhebliche seelische Unbill erlitten haben soll. Denn Genugtuungsansprüche bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer wiegen und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge deutlich übersteigen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu und setzt sich auch sonst nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

Der Beschwerdeführer äussert zudem keine formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch nicht in Anwendung der sog. "Star-Praxis" (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément