Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_394/2025 KI-generiert

Appellant's Failure to Clarify Appeal and Inadequate Supreme Court Briefing

Geschäftsnummer 7B_394/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 11. März 2025 wandte sich A.________ mit dem Betreff "Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl" an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Eingabe führte er unter anderem aus, der Vorwurf betreffend Fahren ohne Berechtigung sei erlogen und betrogen. Seiner Eingabe legte A.________ diverse Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich sowie eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Unter Ansetzung einer Frist von 7 Tagen forderte das Obergericht A.________ mit Schreiben vom 19. März 2025 auf zu erklären, ob seine Eingabe vom 11. März 2025 als formelle Beschwerde entgegenzunehmen sei und um bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid sowie die Behörde, die ihn ausgefällt hat, genau zu bezeichnen, sowie seine Beschwerde unter Hinweis auf

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 352 StPO; Appellant's Failure to Clarify Appeal and Inadequate Supreme Court Briefing: A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 11. April 2025.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Nichteintreten verfahrensrechtliche Fragen Einreichung einer Strafanzeige Beschlagnahme von Beweismitteln Zulässige Gründe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_394/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2025 (UH250085-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 11. März 2025 wandte sich A.________ mit dem Betreff "Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl" an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Eingabe führte er unter anderem aus, der Vorwurf betreffend Fahren ohne Berechtigung sei erlogen und betrogen. Seiner Eingabe legte A.________ diverse Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich sowie eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei. Unter Ansetzung einer Frist von 7 Tagen forderte das Obergericht A.________ mit Schreiben vom 19. März 2025 auf zu erklären, ob seine Eingabe vom 11. März 2025 als formelle Beschwerde entgegenzunehmen sei und um bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid sowie die Behörde, die ihn ausgefällt hat, genau zu bezeichnen, sowie seine Beschwerde unter Hinweis auf

Art. 385 Abs. 2 StPO

allenfalls noch weiter zu begründen bzw. zu verbessern. Da sich A.________ innert der angesetzten Nachfrist nicht mehr äusserte, trat das Obergericht mit Verfügung vom 11. April 2025 in Anwendung von

Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

auf die Eingabe von 11. März 2025 nicht ein.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 11. April 2025.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen wirft er den Zürcher Behörden pauschal eine falsche Beweisführung vor und macht ohne weitere Begründung geltend, in seinem Fall seien die Bestimmungen von

Art. 252,

Art. 263 und

Art. 352 StPO

falsch angewandt worden. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn