Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_389/2024 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_389/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance The appellant filed a criminal appeal against a Cantonal High Court decision rejecting a request for sealing, but failed to pay the CHF 800 court cost advance requested by the Federal Supreme Court, even after being granted a final, non-extendable deadline and explicitly warned of the consequence of non-payment. Applying Article 62 para. 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court dismissed the appeal without examination because the mandatory cost advance was not paid, resulting in the appellant bearing the costs of the federal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance: Applying Article 62 para. 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court dismissed the appeal without examination because the mandatory cost advance was not paid, resulting in the appellant bearing the costs of the federal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Abweisung eines Siegelungsbegehrens Nichteintreten Kostenvorschuss Vorschuss Zahlung der Geldbuße Beschwerdelegitimation kostenloses Verfahren nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the non-admission of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_389/2024

Urteil 1. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abweisung eines Siegelungsbegehrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Februar 2024 (SW.2024.26).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 27. März 2024, ergänzt am 31. März 2024, erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Februar 2024 betreffend Abweisung eines Siegelungsbegehrens.

Mit Verfügung vom 2. April 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses um zwei Monate. Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Juni 2024 an. Unter Hinweis auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG

hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (

Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

). Parteientschädigung ist keine auszurichten (

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn