Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_388/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Refusal of Semi-Detention Due to Poor Legal Prognosis

Geschäftsnummer 7B_388/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was convicted with fines and a substitute custodial sentence of 53 days for various offenses, with judgments dated from 2019 to 2023. Summoned to begin his prison sentence on August 15, 2023, the complainant requested to serve his sentence through electronic monitoring, which was initially denied by the Correctional and Probation Service but later reconsidered upon appeal, only to be denied again. Subsequent appeals to the Cantonal Court of Lucerne and later the Federal Tribunal were made, with the complainant seeking permission to serve his sentence in semi-detention or via electronic monitoring, arguing that he would lose his freelance contracts and part-time job if imprisoned. The Cantonal Court dismissed the appeal in February 2024, and the complainant further appealed to the Federal Tribunal in March 2024. Despite his arguments, the complaint did not meet the reasoning requirements, as it failed to address specific legal errors in the lower court's decision, particularly the unfavorable legal prognosis due to his repeat offending behaviors.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed Against Refusal of Semi-Detention Due to Poor Legal Prognosis: Summoned to begin his prison sentence on August 15, 2023, the complainant requested to serve his sentence through electronic monitoring, which was initially denied by the Correctional and Probation Service but later reconsidered upon appeal, only to be denied again. Subsequent appeals to the Cantonal Court of Lucerne and later the Federal Tribunal were made, with the complainant seeking permission to serve his sentence in semi-detention or via electronic monitoring, arguing that he would lose his freelance contracts and part-time job if imprisoned. The Cantonal Court dismissed the appeal in February 2024, and the complainant further appealed to the Federal Tribunal in March 2024. Despite his arguments, the complaint did not meet the reasoning requirements, as it failed to address specific legal errors in the lower court's decision, particularly the unfavorable legal prognosis due to his repeat offending behaviors.

Schlagwörter

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Strafvollzug in Form der Halbefangenschaft oder des Electronic Monitorings Nichteintreten Halbgefangenschaft Vollzug von Freiheitsstrafen Ersatzfreiheitsstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sistierung des Verfahrens Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) based on simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial circumstances be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_388/2024

Urteil vom 15. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,

Straf- und Massnahmenvollzug,

Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug in Form der Halbefangenschaft oder

des Electronic Monitorings; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2024 (4H 23 30).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehlen vom 6. November 2019, 17. August und 23. September 2022 sowie 10. Mai 2023 zu Bussen und einer Geldstrafe, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 53 Tagen, verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 4. Juli 2023 wurde er zum Strafantritt per 15. August 2023 vorgeladen. Am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vollzug in Form des Electronic Monitorings ein. Dieses wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) am 26. Juli 2023 ab. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern und beantragte den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft bzw. des Electronic Monitorings. Das Beschwerdeverfahren wurde abgeschrieben, nachdem der VBD am 1. September 2023 mitgeteilt hatte, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen und dessen Gesuch zu prüfen. Am 11. September 2023 wies der VBD dieses alsdann ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 28. September 2023 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. März 2024 (eingegangen am 2. April 2024) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dieses Urteil sei aufzuheben und ihm der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder des Electronic Monitorings zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil dar, dass der Beschwerdeführer mit fünf Urteilen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist, die zwischen dem 29. Oktober 2014 und dem 6. November 2019 ergangen sind. Zudem seien gegen den Beschwerdeführer acht Strafbefehle aus den Jahren 2021 bis 2023 aktenkundig. Sämtliche der verhängten Bussen und Geldstrafen seien erst bezahlt worden, nachdem diese in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden seien. Seit dem Jahr 2008 hätten 14 Strafvollzüge angeordnet werden müssen. All dies verdeutliche, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Urteile und Strafvollzüge weiter delinquierte. Daher bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er weitere Delikte, die nicht lediglich im Bagatellbereich angesiedelt seien, begehe, womit es an einer Voraussetzung für den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft oder des Electronic Monitorings fehle.

Mit diesen zentralen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Vielmehr nimmt er das angefochtene Urteil lediglich zum Anlass, erneut seine Position darzulegen, weshalb ihm die von ihm beantragte Vollzugsform zu gewähren sei. Ihm drohe der Verlust der Aufträge als Freelancer sowie seines 40%-Pensums bei Touchpoint Luzern. Dies hatte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und hat im angefochtenen Urteil Berücksichtigung gefunden. Auf die ihm von der Vorinstanz attestierte getrübte Legalprognose, welche der beantragten Vollzugsformen im Weg steht, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Die Beschwerde kommt den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht nach.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément