Complainants' Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving two complainants who filed a criminal complaint against various individuals, which the Public Prosecutor's Office of the Canton of Graubünden decided not to pursue on January 23, 2023. The complainants appealed this decision to the Cantonal Court of Graubünden, but the court ruled not to address their complaint on June 23, 2023, due to non-payment of a security deposit and insufficient reasoning. The complainants then brought the case to the Federal Tribunal, asserting that their children were being discriminated against and mistreated at school and claiming damages and moral compensation. However, they failed to adequately specify their civil claims or explain how the previous ruling impacted these claims. Furthermore, any financial demands would involve public law claims against a public school, not civil claims. Consequently, their appeal did not meet the Federal Tribunal's requirements, and the case could not proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 108 BGG; Complainants' Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint: The complainants appealed this decision to the Cantonal Court of Graubünden, but the court ruled not to address their complaint on June 23, 2023, due to non-payment of a security deposit and insufficient reasoning. The complainants then brought the case to the Federal Tribunal, asserting that their children were being discriminated against and mistreated at school and claiming damages and moral compensation. However, they failed to adequately specify their civil claims or explain how the previous ruling impacted these claims. Furthermore, any financial demands would involve public law claims against a public school, not civil claims. Consequently, their appeal did not meet the Federal Tribunal's requirements, and the case could not proceed.
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KI-generiertThe provision used for the procedural decision not to entertain the appeal (Nichteintreten).
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 to determine the reduced amount of court costs imposed.
Used to establish the joint and several liability of the appellants for the costs.
Used to impose court costs on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_387/2023
Urteil vom 31. August 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 23. Juni 2023 (SK2 23 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Am 23. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich einer von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Strafanzeige gegen verschiedene Personen die Nichtanhandnahme. Auf eine entsprechende Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung und ungenügender Begründung nicht ein. Gegen diese Verfügung erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Strenge Anforderungen werden an die Begründung der Beschwerdelegitimation gestellt. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, inwiefern dies der Fall ist. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Diesen Vorgaben genügt die ausschweifende Eingabe der Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht nicht.
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden würden ihre Kinder in der Schule diskriminiert, willkürlich behandelt, genötigt und in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Sie listen sodann verschiedene obligationenrechtliche Bestimmungen bezüglich Schadenersatz und Genugtuung auf ( Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR ). Nähere Angaben zu den Zivilansprüchen, die sie gestützt auf ihre Vorwürfe geltend zu machen gedenken, machen sie indes nicht. Auch zur Frage, wie die angefochtene Verfügung sich darauf auswirken könnte, äussern sie sich nicht. Davon abgesehen würde es sich bei finanziellen Forderungen, die gegen eine öffentliche Schule gerichtet sind, um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Insoweit könnte sich die Nichtanhandnahme von vornherein nicht auf Zivilansprüche der Beschwerdeführenden (oder ihrer Kinder) auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). So oder anders erschliesst sich die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden aus ihren Ausführungen nicht.
Im Übrigen setzen die Beschwerdeführenden bei ihrer ausführlichen Schilderung des Sachverhalts und der Auflistung von Gesetzesbestimmungen nicht ansatzweise an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung an. Auch in der Sache erfüllt die Beschwerde die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen somit eindeutig nicht (dies, obwohl die Beschwerdeführenden auf die entsprechenden Anforderungen bereits im Urteil 1B_165/2023 vom 28. März 2023 aufmerksam gemacht worden sind).
4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei ihnen reduzierte Kosten auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ). Sie haften hierfür solidarisch und zu gleichen Teilen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger