Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_386/2023 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Seizure Order Challenge Rejection

Geschäftsnummer 7B_386/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal considered an appeal from a company involved in a criminal investigation, where a bank account was frozen by the Federal Prosecutor's Office. The account was under investigation due to suspicion of fraud linked to an individual who had signing authority. The company's appeal was against a decision rendered by the Federal Criminal Court on July 26, 2023, which dismissed their original complaint about the account freeze issued on March 22, 2022, on grounds of being submitted late. The company argued the late submission was due to delayed notification, citing that the individual did not anticipate communication addressed to the company registered in the Virgin Islands. The Federal Criminal Court ruled that the company was legally presumed to have received notice by April 18, 2023, making the May 12, 2023 appeal submission untimely. The Federal Tribunal was evaluating whether the procedural handling of the case adhered to legal standards and whether the appeal submission had indeed been late.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Seizure Order Challenge Rejection: The account was under investigation due to suspicion of fraud linked to an individual who had signing authority. The company's appeal was against a decision rendered by the Federal Criminal Court on July 26, 2023, which dismissed their original complaint about the account freeze issued on March 22, 2022, on grounds of being submitted late. The company argued the late submission was due to delayed notification, citing that the individual did not anticipate communication addressed to the company registered in the Virgin Islands. The Federal Criminal Court ruled that the company was legally presumed to have received notice by April 18, 2023, making the May 12, 2023 appeal submission untimely. The Federal Tribunal was evaluating whether the procedural handling of the case adhered to legal standards and whether the appeal submission had indeed been late.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Nichteintreten Reihenfolge der Pfändung Schriftstückbeschlagnahme Eröffnung des Entscheids begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was patently ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal dispensed with the levying of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_386/2023

Urteil vom 31. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

c/o B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 26. Juli 2023 (BB.2023.105).

Erwägungen:

1. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und Unbekannt wegen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. März 2022 die Bank C.________ unter anderem an, die Kontobeziehung Nr. xxx der A.________ Inc., an welcher B.________ zeichnungsberechtigt war, zu sperren. Der Bank wurde dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt und die Verfügung der A.________ Inc. nicht eröffnet. Anlässlich der Einvernahme von B.________ vom 8. März 2023 wurden ihm diverse Konto-unterlagen der A.________ Inc. vorgelegt. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der Kontobeziehung Nr. yyy der A.________ Inc. mit Bezug auf gewisse Wertschriften per sofort auf, was der A.________ Inc. "per Adresse B.________, D.________strasse zz, U.________ (per Einschreiben) " eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob die A.________ Inc., c/o B.________, Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 22. März 2022 an das Bundesstrafgericht. Dieses trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 führt die A.________ Inc., c/o B.________, eine mit "Vom WB bevollmächtigter B.________" unterschriebene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die A.________ Inc. beantragt, der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Lehre mit der Begründung nicht ein, die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt werde, gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung habe rechnen müssen. B.________ habe spätestens nach seiner Einvernahme am 8. März 2023 mit einer Zustellung rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin müsse sich das Wissen von B.________, in dessen Funktion als "c/o Adress-Empfänger" und allenfalls Organ der Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Die Zustellung der Teilaufhebung der Kontosperre gelte demnach am siebten Tag nach dem erfolglosem Zustellungsversuch vom 11. April 2023 als erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher spätestens am 18. April 2023 Kenntnis von der Verfügung vom 22. März 2022 gehabt, weshalb die Beschwerde vom 12. Mai 2023 offensichtlich verspätet sei.

Ebenfalls unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur begnügt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen lediglich damit, das Gegenteil, namentlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu behaupten. Ihrer Auffassung nach ist die Zustellfiktion nicht anwendbar, weil B.________ nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Schreiben für die auf den V.________ Islands registrierte Gesellschaft zugestellt werde. Eine solche Behauptung sei völlig lebensfremd. B.________ und seine Familie seien seit 14 Jahren Opfer der Vendetta der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts. Aufgrund seiner Krebserkrankung und der Chemotherapie habe B.________ vom Verlängerungsangebot des Einschreibens Gebrauch gemacht und fristgerecht Beschwerde erhoben. Dass und weshalb der angefochtene Beschluss bzw. dessen Begründung verfassungs- oder rechtswidrig und damit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, vermag die Beschwerdeführerin damit - selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs - indessen nicht in einer rechtsgenüglichen Weise darzulegen (vgl. zur Zustellfiktion: Urteile 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2021 vom 3. März 2022 E. 2.1; 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Dies ist denn auch nicht ersichtlich, unterschreibt B.________ doch auch vorliegend im Namen der Beschwerdeführerin und hat folglich unbestrittenermassen Kenntnis von deren Eingaben bzw. Eingängen. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier