Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_383/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Investigation Refusal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 7B_383/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision of the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber. The individual's initial complaint stemmed from the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office's decision not to proceed with a defamation investigation against them. The appeal included objections to the dismissal of previous complaints by the cantonal court, requests for the recusal of certain court officials, and a denial of a request for free legal assistance. The cantonal court had not engaged with the appeals due to insufficient substantiation and potential frivolousness, prompting the individual to seek recourse from the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Investigation Refusal Dismissed for Insufficient Justification: The individual's initial complaint stemmed from the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office's decision not to proceed with a defamation investigation against them. The appeal included objections to the dismissal of previous complaints by the cantonal court, requests for the recusal of certain court officials, and a denial of a request for free legal assistance. The cantonal court had not engaged with the appeals due to insufficient substantiation and potential frivolousness, prompting the individual to seek recourse from the federal tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Verfahrenskosten Beweislosigkeit Strafuntersuchung unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering proceedings based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The amount of court costs was determined taking the financial situation of the appellant into account, as cited in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_383/2024

Urteil vom 21. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2024 (UE230454-O/U/SBA).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Verleumdung etc. nicht an die Hand genommen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2024 mangels Beschwer nicht ein. Ebenso wenig trat es im Weiteren auf das gegen einen Oberrichter, zwei Oberrichterinnen und einen Gerichtsschreiber des Obergerichts gestellte Ausstandsgesuch von A.________ ein. Gleichzeitig wies die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 26. März 2024 gegen den Beschluss bzw. die Verfügung des Obergerichts vom 8. März 2024.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz legt ihre Gründe für das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausführlich dar. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar, soweit er sich überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler