Lack of Standing in Complaint Against Judge for Alleged Official Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLack of Standing in Complaint Against Judge for Alleged Official Misconduct The Federal Supreme Court refused to hear a complaint lodged by a private claimant against a cantonal court's decision not to initiate criminal proceedings against a higher court judge for alleged official misconduct, defamation, false accusation, and assault. The court reasoned that the claimant lacked standing because any potential claims against the official, arising from the performance of official duties and governed by cantonal liability law, were exclusively public-law claims and not civil claims that could be pursued in criminal proceedings under Article 81(1)(b) Ziff. 5 SCC. Furthermore, the court found no basis to grant standing under constitutional or international law protections against severe ill-treatment, as the alleged harm did not meet the required threshold of severity, and the claimant failed to substantiate a formal rights violation that was separable from the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 102 Abs. 1 BSG, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt; Lack of Standing in Complaint Against Judge for Alleged Official Misconduct: The court reasoned that the claimant lacked standing because any potential claims against the official, arising from the performance of official duties and governed by cantonal liability law, were exclusively public-law claims and not civil claims that could be pursued in criminal proceedings under Article 81(1)(b) Ziff. 5 SCC. Furthermore, the court found no basis to grant standing under constitutional or international law protections against severe ill-treatment, as the alleged harm did not meet the required threshold of severity, and the claimant failed to substantiate a formal rights violation that was separable from the merits of the case.
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KI-generiertCited in the reasoning related to declaring the complaint inadmissible due to being clearly unsuitable (querulatorisch), although the final order itself refers to the non-admission based on lack of standing (Art. 81 BGG implications, resulting in non-admission under Art. 93 BGG or procedural dismissal).
Applied in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospect of success.
Applied in the reasoning regarding the assessment of court costs based on the appellant's financial situation.
Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (non-entry).
Although not explicitly numbered in the final orders 1-4, the decision to not enter an appeal ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten') typically corresponds to a ruling based on Art. 93 BGG (or Art. 92 BGG for inadmissible appeals, which functions similarly), as established by the context of the reasoning (lack of standing discussed in E. 2). However, since the explicit instruction is to only include provisions *cited in the dispositive*, and Art. 93 BGG is not explicitly in orders 1-4, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_382/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. März 2025 (BK 25 123).
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern das von A.________ gegen Oberrichter B.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten etc. nicht an Hand.
B. Mit Beschluss vom 28. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von A.________ erhobene Beschwerde ab.
C. A.________ wendet sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 28. März 2025 mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2025 (vgl.
Art. 80 Abs. 1,
Art. 90 BGG
). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (
BGE 142 I 155
E. 4.4.2;
136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2).
2.
2.1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach
Art. 41 ff. OR
(
BGE 146 IV 76
E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (
BGE 146 IV 76
E. 3.1;
133 IV 228
E. 2.3.3
;
131 I 455
E. 1.2.4;
128 IV 188
E. 2.2 f.).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen ein Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern wegen angeblich im Amt begangener Delikte. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Das Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (BSG/BE 153.01) sieht vor, dass der Kanton für den Schaden haftet, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben und dass die verantwortlichen Personen von Dritten nicht belangt werden können (
Art. 100 und
Art. 102 Abs. 1 BSG
/BE). Aus den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen könnten sich daher möglicherweise öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche ergeben, hingegen keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer kommt damit keine Sachlegitimation zu.
2.2.
Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Nichtanhandnahme, eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf
Art. 10 Abs. 3 BV
,
Art. 3 und
Art. 13 EMRK
,
Art. 7 UNO-Pakt II
(SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (
BGE 141 IV 349
E. 3.4.2;
138 IV 86
E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (
BGE 131 I 455
E. 1.2.5; Urteile 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist ein bestimmtes Mass an Schwere, nämlich körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf die angeführten verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Zudem wurden ihm nach eigenen Angaben die mutmasslich erlittenen Ohrfeigen weder vom beanzeigten Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern zugefügt noch erhellt aus seiner Begründung nur schon entfernt, weshalb der Beanzeigte für die ihm angeblich von einer Drittperson zugefügten Ohrfeigen verantwortlich sein soll. Weiter wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet (und schon gar nicht hinreichend substanziiert begründet), der Beschwerdeführer habe durch die besagten Ohrfeigen (oder andere der zur Anzeige gebrachten Delikte) Verletzungen von einer gewissen Schwere erlitten - oder sich überhaupt nur medizinisch versorgen lassen müssen. Damit ist das erforderliche Mass der Misshandlung offensichtlich nicht erreicht.
2.3.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis";
BGE 149 I 72
E. 3.1;
146 IV 76
E. 2;
141 IV 1
E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb insbesondere weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (
BGE 136 IV 41
E. 1.4; Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine solche formelle Rüge, die von der Sache getrennt werden kann, wird vom Beschwerdeführer nicht erhoben.
3. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (
Art. 42 Abs. 7,
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
), was für künftige offensichtlich unzulässige Eingaben vorbehalten wird.
4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément