Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_382/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Pre-trial Release for Homicide Convict

Geschäftsnummer 7B_382/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, was found guilty of intentional homicide and disturbing the peace of the dead by the District Court of Zurich and sentenced to 13 years and six months in prison. A.________, who has been in custody since September 21, 2016, and in early release detention since August 5, 2022, appealed this verdict to the Higher Court of Zurich. On March 1, 2024, A.________ filed for release from detention, which was denied by the President of the II Criminal Chamber of the Higher Court of Zurich on March 12, 2024, citing urgent suspicion and the special reason of danger of recidivism. A.________ then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 26, 2024, requesting immediate release, which the tribunal decided on without soliciting any additional statements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Pre-trial Release for Homicide Convict: A.________, who has been in custody since September 21, 2016, and in early release detention since August 5, 2022, appealed this verdict to the Higher Court of Zurich. On March 1, 2024, A.________ filed for release from detention, which was denied by the President of the II Criminal Chamber of the Higher Court of Zurich on March 12, 2024, citing urgent suspicion and the special reason of danger of recidivism. A.________ then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 26, 2024, requesting immediate release, which the tribunal decided on without soliciting any additional statements.

Schlagwörter

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Haftenlassungsgesuch Nichteintreten Untersuchungshaft vorläufige Freilassung Tötung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fortsetzungsbegehren Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to failure to meet formal requirements, applied in order 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously without prospect of success, applied in order 2.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court decided to set the court costs at a reduced amount due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs, applied in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_382/2024

Urteil vom 23. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Haftenlassungsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 12. März 2024 (SB220357-O/Z26/nk).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. A.________ befindet sich seit dem 21. September 2016 in Haft, seit dem 5. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 1. März 2024 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, welches die Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 abwies. Sie bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr und erachtete die Haft als noch verhältnismässig.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersucht sinngemäss um sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt verschiedene abstrakte Rügen und zitiert verschiedene Gesetzesbestimmungen, ohne dabei auch nur im Ansatz konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch rechtswidrig behandelt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn