Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Electronic Monitoring Refusal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a decision regarding the execution of their sentence in the form of Electronic Monitoring, which was initially denied by the Correctional Services of the Canton of Bern. The authorities proposed serving the sentence in a regional prison instead. The appeal was rejected by the Safety Directorate of the Canton of Bern, and further appeal to the Higher Court of the Canton of Bern was also dismissed. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the full reversal of the Higher Court's decision. The individual argued against the denial of Electronic Monitoring, citing health restrictions, but the court found that there was a risk of recidivism and determined that the health concerns did not eliminate the ability to serve a prison sentence. The Federal Tribunal evaluated whether proper legal standards were violated in the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Electronic Monitoring Refusal Due to Insufficient Justification: The authorities proposed serving the sentence in a regional prison instead. The appeal was rejected by the Safety Directorate of the Canton of Bern, and further appeal to the Higher Court of the Canton of Bern was also dismissed. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the full reversal of the Higher Court's decision. The individual argued against the denial of Electronic Monitoring, citing health restrictions, but the court found that there was a risk of recidivism and determined that the health concerns did not eliminate the ability to serve a prison sentence. The Federal Tribunal evaluated whether proper legal standards were violated in the previous rulings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the procedural basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière).
Used to order the appellant to bear the court costs following the non-admittance of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_380/2024
Urteil vom 22. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vollzug; Electronic Monitoring; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Februar 2024 (SK 23 507).
Erwägungen:
1. Am 11. Mai 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring ab und boten ihn für den Vollzug diverser (Ersatz-) Freiheitsstrafen am 10. Juli 2023 im Regionalgefängnis Thun auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde gegen den Entscheid der SID mit Beschluss vom 22. Februar 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt am 26. März 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Obergerichts "vollumfänglich abzulehnen".
2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Diese legt ausführlich dar, weshalb die gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht erfüllt sind. Insbesondere bestehe beim Beschwerdeführer ein erkennbares Risiko für weitere einschlägige Straftaten und führten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit (angefochtener Beschluss E. 17.2, E. 18.2). Die Beschwerde beschränkt sich über weite Teile darauf, erneut dieselben Argumente vorzubringen wie im vorinstanzlichen Verfahren, die bereits im angefochtenen Beschluss Berücksichtigung gefunden haben. Sie geht ferner nicht über appellatorische Kritik hinaus. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Damit enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément