Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_375/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Complaint Relating to Unidentified Subject Matter

Geschäftsnummer 7B_375/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liess der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 21. Dezember 2023 ein Schreiben von A.________ vom 17. Dezember 2023 zur Bearbeitung zukommen. Da dem Schreiben keine Verfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde lag, forderte das Obergericht A.________ auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle und wenn ja, gegen welches Anfechtungsobjekt sich diese richte. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 beantragte A.________ gegenüber dem Obergericht die "kostenlose Rechtshilfe" und führte aus, dass er "Beschwerde wegen Betrugs betreffend B.________ " mache. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mangels tauglicher Beschwerdebegründung und fehlendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht ein. Eine Kopie der Eingabe von A.________ vom 4. Januar 2024 übermittelte es an die Staatsanwaltschaft.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Complaint Relating to Unidentified Subject Matter: Dezember 2023 ein Schreiben von A.________ vom 17. Dezember 2023 zur Bearbeitung zukommen. Da dem Schreiben keine Verfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde lag, forderte das Obergericht A.________ auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle und wenn ja, gegen welches Anfechtungsobjekt sich diese richte. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 beantragte A.________ gegenüber dem Obergericht die "kostenlose Rechtshilfe" und führte aus, dass er "Beschwerde wegen Betrugs betreffend B.________ " mache. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mangels tauglicher Beschwerdebegründung und fehlendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht ein. Eine Kopie der Eingabe von A.________ vom 4. Januar 2024 übermittelte es an die Staatsanwaltschaft.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteintreten Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand vereinfachtes Verfahren prozessuale Einreden anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet formal requirements in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_375/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2024 (BK 24 18).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liess der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 21. Dezember 2023 ein Schreiben von A.________ vom 17. Dezember 2023 zur Bearbeitung zukommen. Da dem Schreiben keine Verfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde lag, forderte das Obergericht A.________ auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle und wenn ja, gegen welches Anfechtungsobjekt sich diese richte. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 beantragte A.________ gegenüber dem Obergericht die "kostenlose Rechtshilfe" und führte aus, dass er "Beschwerde wegen Betrugs betreffend B.________ " mache. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mangels tauglicher Beschwerdebegründung und fehlendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht ein. Eine Kopie der Eingabe von A.________ vom 4. Januar 2024 übermittelte es an die Staatsanwaltschaft.

2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führt A.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern schildert Sachverhaltselemente, die im Zusammenhang mit einem strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren betreffend einen anscheinend erfolgten Führerausweisentzug des Beschwerdeführers zu stehen scheinen. Einen erkennbaren Zusammenhang zu seinem Strafverfahren ergibt sich aus seinen Ausführungen demgegenüber nicht. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist. Umständehalber ist von einer Kostenauflage abzusehen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn