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7B_374/2026 KI-generiert

7B_374/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_374/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 17. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2026 betreffend Rechtsverzögerung. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich eingereicht. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 habe sie in diesem Zusammenhang bei der Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben, da die Staatsanwaltschaft bisher untätig geblieben sei. Unter Hinweis auf die kantonalrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) führt die Vorinstanz aus, der kantonalen Beschwerde liege eine strafrechtliche Angelegenheit zugrunde, weshalb gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO sowie § 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) nicht sie, sondern das kantonale Obergericht zuständig sei für die Beurteilung der gegen die Staatsanwaltschaft II gerichtete Rechtsverzögerungs-beschwerde. Die Vorinstanz tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 VRG/ZH und in Würdigung des dazugehörigen Gesetzeskommentars verzichtet sie zudem auf eine Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht, da eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Rechtsmittelfristen gebunden sei.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; 7B_374/2026 · Bundesgericht: Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

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Rechtsverzögerung Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_374/2026

Urteil vom 7. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2026 (VB.2026.00091).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2026 betreffend Rechtsverzögerung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich eingereicht. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 habe sie in diesem Zusammenhang bei der Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben, da die Staatsanwaltschaft bisher untätig geblieben sei. Unter Hinweis auf die kantonalrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) führt die Vorinstanz aus, der kantonalen Beschwerde liege eine strafrechtliche Angelegenheit zugrunde, weshalb gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO sowie § 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) nicht sie, sondern das kantonale Obergericht zuständig sei für die Beurteilung der gegen die Staatsanwaltschaft II gerichtete Rechtsverzögerungs-beschwerde. Die Vorinstanz tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 VRG/ZH und in Würdigung des dazugehörigen Gesetzeskommentars verzichtet sie zudem auf eine Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht, da eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Rechtsmittelfristen gebunden sei.

2.2. Mit dieser detaillierten Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Namentlich zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die vorliegend massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen zu den gerichtlichen Zuständigkeiten sowie den Weiterleitungspflichten willkürlich angewandt haben soll. Der insoweit pauschal erhobene Einwand, die Vorinstanz verfalle in Willkür, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht, sondern stellt unzulässige appellatorische Kritik dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Dasselbe gilt in Bezug auf den sinngemäss erhobenen Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung, ist die Vorinstanz doch aufgrund gesetzlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten und kann ihr somit offensichtlich nicht vorgeworfen werden, sie sei untätig geblieben, obschon eine gesetzliche Pflicht zu Tätigwerden bestünde (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1).

3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn