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7B_370/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Non-Prosecution Matter

Geschäftsnummer 7B_370/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 19. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 28. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Non-Prosecution Matter: Mit Beschluss vom 19. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 28. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafverfolgung Verfahrensrügen unentgeltliche Rechtspflege Stellung des Opfers formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was obviously inadmissible, decided under this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the claims were obviously hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial circumstances into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_370/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 19. März 2025 (BK 25 82).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 19. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 28. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe ist mangels Zivilanspruch, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte, offensichtlich unzulässig (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5,

BGE 146 IV 76

E. 3.1

;

131 I 455

E. 1.2.4; Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG/BE 153.01]). Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (

BGE 141 IV 349

E. 3.4.2;

138 IV 86

E. 3.1.1), wird weder dargelegt (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (

Art. 108 Abs. 3 BGG

).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément