Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_370/2024 KI-generiert

Denial of Pre-trial Release Upheld Despite Faint Appeal

Geschäftsnummer 7B_370/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Zurich cantonal prosecution against an individual accused of making threats, including threats to use a bulldozer, plant a bomb, and start a fire, against the director of a children's home. The individual is also accused of sending offensive emails to a member of the Child and Adult Protection Authority (KESB), using derogatory language. The accused has been held in pre-trial detention since July 26, 2023, with extensions granted, most recently up to April 29, 2024. He filed a complaint against the denial of his release, which was dismissed by Zurich's High Court. Following this, the accused appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking overturning of the ruling and his immediate release, but the Tribunal did not consider the complaint, citing inadequate legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Denial of Pre-trial Release Upheld Despite Faint Appeal: The individual is also accused of sending offensive emails to a member of the Child and Adult Protection Authority (KESB), using derogatory language. The accused has been held in pre-trial detention since July 26, 2023, with extensions granted, most recently up to April 29, 2024. He filed a complaint against the denial of his release, which was dismissed by Zurich's High Court. Following this, the accused appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking overturning of the ruling and his immediate release, but the Tribunal did not consider the complaint, citing inadequate legal argumentation.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Nichteintreten Untersuchungshaft Drohung gegen Behörden und Beamte Rechte der inhaftierten Person Menschenrechte übrige Straftaten Widerruf der bedingten Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant, but the final order waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_370/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (UB240017-O/U).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Drohung etc. Ihm wird u.a. vorgeworfen, er habe gegenüber dem Leiter eines Wohnhauses für Kinder und Jugendliche telefonisch geäussert, er werde "reinschlagen", mit dem Bulldozer kommen, eine Bombe legen, und ein Feuer zünden. Weiter soll A.________ diverse E-Mails an ein KESB-Mitglied versendet haben, u.a. mit dem Inhalt dieser sei ein "nutzloses, verschissenes Schweizer Terroristen Arschloch" bzw. ein "verschissener Schweizer Drecksnazi". A.________ befindet sich seit dem 26. Juli 2023 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2024 bis zum 29. April 2024. Ebenfalls am 29. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich vom 2. Januar 2024. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und erwog, die Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft sei zu Recht verweigert worden.

Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 26. März 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Februar 2024 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander, welches die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bejaht und die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung schützt. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig, dass gegen eine Vielzahl von Menschenrechte verstossen werde und führt diesbezüglich eine lange Liste mit Artikeln an, ohne sich aber im Einzelnen dazu zu äussern. Er behauptet, er werde von Terroristen als Geisel in einem terroristischen Schweizer Staat gehalten und wehre sich, da auch seine Kinder als Geiseln gehalten und misshandelt würden. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise ist jedoch davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und George Poulikakos, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier