Prosecutor Refusal to Investigate Abuse of Office Upheld Due to Improper Review of Administrative Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against the General Prosecutor's Office of the Canton of Bern, alleging misuse of office and other charges. The request to initiate a criminal investigation against a third party for these allegations was not pursued by the prosecutor's office because the actions in question pertained to a decision made during an administrative appeals process, which did not constitute criminal behavior. The individual's subsequent complaint was dismissed by the Bernese High Court, as it concluded that the issue was not a matter for criminal court evaluation. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Bern High Court's decision for reconsideration, but the appeal was not sufficiently substantiated to merit a review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Prosecutor Refusal to Investigate Abuse of Office Upheld Due to Improper Review of Administrative Decision: The request to initiate a criminal investigation against a third party for these allegations was not pursued by the prosecutor's office because the actions in question pertained to a decision made during an administrative appeals process, which did not constitute criminal behavior. The individual's subsequent complaint was dismissed by the Bernese High Court, as it concluded that the issue was not a matter for criminal court evaluation. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Bern High Court's decision for reconsideration, but the appeal was not sufficiently substantiated to merit a review.
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KI-generiertUsed to decide not to entertain the appeal because it clearly failed to meet the formal requirements.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.
Used to take the financial situation of the appellant into account when setting the court costs.
Used to rule that no party indemnity is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_370/2023
Urteil vom 19. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juli 2023 (BK 23 252).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern nahm die von A.________ gegen B.________ u.a. wegen Amtsmissbrauchs angestrebte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 26. Mai 2023 nicht an die Hand. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, der Umstand, dass A.________ die Auffassung vertrete, die von B.________ im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung erlassene Verfügung verletze sein Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, begründe kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Sofern A.________ mit der Verfügung betreffend die Einholung eines Kostenvorschusses nicht einverstanden sei, habe er die dafür vorgesehenen Rechtswege zu beschreiten. Das Strafverfahren diene nicht der (materiellen) Überprüfung von verwaltungsgerichtlichen Verfügungen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 14. Juli 2022 an dieses zur "Nachbesserung" zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Der Beschwerdeführer befasst sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz und zeigt auch sonst nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll. Auch mit dem sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren, wonach die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter befangen seien, was nicht spezifisch dargelegt werden müsse, vermag er nicht darzutun, inwiefern einer den in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe erfüllt sein soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Parteientschädigung ist keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn