Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_37/2025 KI-generiert

Criminal Complaint for Simple Bodily Harm Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 7B_37/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Criminal Complaint for Simple Bodily Harm Dismissed on Procedural Grounds A complainant filed a criminal complaint for simple bodily harm, which the investigating authority declined to pursue; the Canton Court dismissed the subsequent appeal on the merits. The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal because the applicant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the appeal lacked formal motions, did not address the necessary standing (Article 81 para. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), and did not substantively engage with the contested decision's reasoning, containing only general and appellatory criticism. Given the obvious lack of prospect of success, the request for legal aid was denied, and the appellant was charged with the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint for Simple Bodily Harm Dismissed on Procedural Grounds: The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal because the applicant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the appeal lacked formal motions, did not address the necessary standing (Article 81 para. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), and did not substantively engage with the contested decision's reasoning, containing only general and appellatory criticism. Given the obvious lack of prospect of success, the request for legal aid was denied, and the appellant was charged with the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Körperverletzung Auferlegung der Verfahrenskosten Einstellung wegen Körperverletzung Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not admitted for decision using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the evident lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial circumstances be considered when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_37/2025

Urteil vom 26. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2024 (AK.2024.516-AK, AK.2024.517-AP).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2024 Strafanzeige gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung ein. Am 27. September 2024 nahm das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafuntersuchung nicht an Hand. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht St. Gallen (hiernach: Kantonsgericht) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2024 (vgl.

Art. 80 Abs. 1,

Art. 90 BGG

). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2;

136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2).

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde enthält keine Begehren. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anbegehrt und letztlich die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen B.________ erwirken möchte. Die Beschwerde geht zudem mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. einen diesem allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein - was, wie dargelegt, Voraussetzung dafür wäre, auf die Beschwerde einzutreten. Ferner begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränken sich auf appellatorische Kritik. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément