Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_364/2025 KI-generiert

Traffic Violation Appeal Procedural Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 7B_364/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Traffic Violation Appeal Procedural Challenge Dismissed The appellant challenged an intermediate ruling by the Appellate Court, which concerned the summoning of parties and a witness for an appeal hearing against a conviction for traffic violations and a fine of CHF 250. The appellant argued for the mandatory summoning and questioning of the police officer as a witness and the prosecution, claiming a violation of the right to be heard due to missed evidence, and requested acquittal as an alternative. The Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, ruling that the challenged order was an intermediate decision and not a final one, and it did not meet the criteria for immediate appeal under Art. 93 para. 1 BGG because the appellant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage, as the issues could be raised at the upcoming appeal hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Appeal Procedural Challenge Dismissed: The appellant argued for the mandatory summoning and questioning of the police officer as a witness and the prosecution, claiming a violation of the right to be heard due to missed evidence, and requested acquittal as an alternative. The Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, ruling that the challenged order was an intermediate decision and not a final one, and it did not meet the criteria for immediate appeal under Art. 93 para. 1 BGG because the appellant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage, as the issues could be raised at the upcoming appeal hearing.

Schlagwörter

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Vorladung Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör anfechtbarer Zwischenentscheid Belastungszeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the simplified procedure due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it challenges an interlocutory decision without demonstrable irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_364/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 10. April 2025 (SB.2023.12).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verfügte am 10. April 2025, dass zur Berufungsverhandlung A.________ sowie die Staatsanwaltschaft (fakultativ) geladen werde. Es hielt fest, dass von einer obligatorischen Ladung der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorladung von B.________ als Zeuge abgesehen werde.

Mit Eingabe vom 27. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 10. April 2025. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, dass der Polizeibeamte B.________ als Zeuge zu laden und zu befragen sei, weiter sei auch die Staatsanwaltschaft zwingend zu laden und zu befragen. Eventualiter sei er von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2.

2.1.

Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, womit es sich - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Vorbzw. Zwischenentscheid handelt. Sie betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von

Art. 92 BGG , weshalb sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG

nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss lit. a der Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 149 II 170

E. 1.3;

144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm durch die beschwerdegegenständliche Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn drohen würde. Das liegt auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, Ausführungen in materieller Hinsicht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte bzw. die Strafuntersuchung im Allgemeinen zu machen und behauptet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da angeblich wesentliche Beweiserhebungen unterlassen worden seien. Diese Vorbringen, wie auch der von Beschwerdeführer beantragte Freispruch von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen, wird er anlässlich der noch anstehenden Berufungsverhandlung vorbringen können. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug an das Bundesgericht. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf

Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig.

3.

Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier