Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_364/2023 KI-generiert

Appellant v. Public Prosecutor's Office on Alleged Electromagnetic Attacks and Espionage

Geschäftsnummer 7B_364/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal action on November 9, 2022, claiming they were being targeted with harmful electromagnetic fields and ultrasonic waves, along with espionage using audiovisual thought scanning. The Federal Attorney's Office referred the case to the Aargau Cantonal Prosecutor's Office to assess jurisdiction. The State Prosecutor's Office in Muri-Bremgarten decided not to pursue the complaint on February 16, 2023, a decision reaffirmed by the Aargau Cantonal Prosecutor's Office. The complainant appealed this decision to the Aargau Cantonal Court, which dismissed the appeal on June 13, 2023, citing a lack of concrete evidence. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal on July 17, 2023, seeking the reversal of the Cantonal Court's decision and the initiation of a criminal investigation against the alleged perpetrators.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 41 BGG; Appellant v. Public Prosecutor's Office on Alleged Electromagnetic Attacks and Espionage: The Federal Attorney's Office referred the case to the Aargau Cantonal Prosecutor's Office to assess jurisdiction. The State Prosecutor's Office in Muri-Bremgarten decided not to pursue the complaint on February 16, 2023, a decision reaffirmed by the Aargau Cantonal Prosecutor's Office. The complainant appealed this decision to the Aargau Cantonal Court, which dismissed the appeal on June 13, 2023, citing a lack of concrete evidence. The complainant then petitioned the Swiss Federal Tribunal on July 17, 2023, seeking the reversal of the Cantonal Court's decision and the initiation of a criminal investigation against the alleged perpetrators.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichteintreten Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation elektromagnetische Schadwirkung Gesundheitsbezogene Angaben Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nicht-Eintreten) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be levied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Criminal Appeal Dismissed: Failure to Substantiate Challenge to Weapon Seizure
«…gründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( A…»
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«…nes dieser Urteile sei ans Bundesgericht weitergezogen worden, welches auf die Beschwerde nicht eingetreten sei (Urteil 7B_364/2023 vom 4. September 2023). Inhaltlich handle es sich um die identischen Vorwürfe, angepasst worden sei einzig der Deliktsz…»
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«…gründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( A…»
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«…gründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Bes…»
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«…kriminellen Aktivitäten ausgesetzt sei, die ihn bereits zu einer Strafanzeige veranlasst hätten (vgl. dazu auch Urteil 7B_364/2023 vom 4. September 2023), dass seinen Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sach…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_364/2023

Urteil vom 4. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichteintreten.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2023 (SBK.2023.79).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft sinngemäss Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft ein, die gegen ihn mit "Elektromagnetfelder[n] und Schall-Ultra-Infraschallwellen mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken" vorgehe sowie "Spionage mittels audiosvisueller Gedankenscannung, massive 'Fieperei'" etc. betreibe. Die Bundesanwaltschaft ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau darum, eine Verfahrensübernahme zu prüfen. Die Anzeige wurde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Prüfung der Zuständigkeit und allfälligen direkten Erledigung zugewiesen, welche am 16. Februar 2023 die Nichtanhandnahme verfügte (Bestätigung durch die Oberstaatsanwaltschaft am 20. Februar 2023). Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2023 mit eingehender Begründung ab.

2. Der Beschwerdeführer gelangt am 17. Juli 2023 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG ).

4. Die Vorinstanz hat konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Insbesondere habe die aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei keine besonderen Feststellungen machen können. Die umfassende Auswertung der eingereichten Datenträger sei alsdann durch Spezialisten der Kriminalpolizei erfolgt. Eine Verurteilung betreffend die Strafanzeige vom 9. November 2022 sei insgesamt nicht wahrscheinlich, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden sei.

5. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr einzig die Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in appellatorischer Kritik. Zu seiner Sachlegitimation bzw. zu einem ihm zustehenden Zivilanspruch i.S.v. Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Damit vermag die Beschwerde insgesamt den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

6. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der rechtsuchenden Partei obliegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar.

7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise letztmals verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément